Gerichtsurteil: Apples DRM Fairplay verstößt nicht gegen Kartellgesetze

Die Geschworenen kommen schon nach weniger als vier Stunden zu einem Urteil. Ihnen zufolge waren die fraglichen iTunes-Updates reine Produktverbesserungen. Die Frage, ob Apple eine Monopolstellung besaß, mussten sie anschließend nicht mehr beantworten.

Apples digitale Rechteverwaltung Fairplay, die das Unternehmen 2003 zum Start des iTunes Store eingeführt hatte, verstößt nicht gegen US-Wettbewerbsgesetze. Das haben gestern die Geschworenen im iTunes-Kartellprozess nach weniger als vier Stunden Beratung entschieden. Damit ist die 2005 eingereichte Sammelklage, die eine Entschädigung von 350 Millionen Dollar forderte, gescheitert.

(Bild: Apple)

Die Jury musste unter anderem entscheiden, ob es sich bei den 2006 veröffentlichten Updates für iTunes 7 um echte Produktverbesserungen handelte oder ob Apple damit nur seinen Konkurrenten schaden wollte. Laut dem Kartellgesetz Sherman Antitrust Act sind erstere legal, auch wenn sie die Kompatibilität von Produkten einschränken.

Bei ihren Beratungen kamen die Geschworenen nun zu dem Ergebnis, dass die fraglichen iTunes-Updates die Mediensoftware tatsächlich verbessert haben. Über die Frage, ob Apple eine Monopolstellung im Markt für digitale Musik hatte, mussten die Geschworenen hingegen nicht mehr urteilen, da die vorsitzende Richterin Gonzalez Rogers die Entscheidung in mehrere Teile aufgeteilt hatte.

„Das ist eine große Erleichterung für Apple und ähnliche Firmen, weil es bedeutet, dass sie innovative Ökosysteme aufbauen und sie abschotten können, wenn sie das für das Beste halten“, kommentierte der Kartellrechtsexperte David Olson. „Sie sind nicht verpflichtet, mit Konkurrenten zu verhandeln, wenn sie das nicht wollen. Es gibt ihnen also eine gewisse Freiheit bei der Entwicklung eines technologischen Ökosystems.“

Patrick Coughlin, einer der Anwälte der Kläger, erwartet, dass seine Mandanten in Berufung gehen werden. Apple hingegen dankte den Geschworenen für ihre Dienste. „Wir haben den iPod und iTunes geschaffen, um unseren Kunden die beste Möglichkeit zu bieten, Musik zu hören. Wann immer wir diese Produkte – und jedes andere Apple-Produkt – im Lauf der Jahre aktualisierten, dann taten wir das, um das Nutzererlebnis noch besser zu machen“, heißt es in einer Stellungnahme des Unternehmens aus Cupertino.

Im Zentrum der Klage stand die von RealNetworks entwickelte Software Harmony, die es Nutzern erlaubte, auch nicht im iTunes Store gekaufte Musik auf ihren iPods abzuspielen. Apple sah dies als einen Hack an und aktualisierte seine iTunes-Software, um Harmony wieder auszusperren. RealNetworks war in dem Rechtsstreit nicht selbst vertreten.

Apple hatte im Lauf des Verfahrens argumentiert, es sei nicht gezielt gegen RealNetworks vorgegangen. Stattdessen habe es lediglich sich selbst und seine Produkte vor Hackern geschützt. Zudem betonte Apple, es habe sich stets für eine DRM-freie Lösung eingesetzt und Fairplay nur auf Druck der Musikindustrie eingeführt.

Die Kläger hatten hingegen behauptet, Apple habe sein Ökosystem nur abgeschottet, um Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Das Vorgehen habe dem Unternehmen zudem geholfen, die Preise für seine MP3-Player künstlich hoch zu halten.

Auf aktuelle Apple-Produkte hat der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Das Unternehmen bietet seit 2009 nur noch DRM-freie Musik in seinem iTunes Store an. Schon 2007 forderte der damalige CEO Steve Jobs die Abschaffung jeglicher Rechteverwaltung.

[mit Material von Nick Statt, News.com]

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Themenseiten: Apple, Gerichtsurteil, Kartell, Musik, iPod, iTunes

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4 Kommentare zu Gerichtsurteil: Apples DRM Fairplay verstößt nicht gegen Kartellgesetze

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  • Am 17. Dezember 2014 um 11:12 von Christoph

    Bei einem derartigen Fall zeigen sich die Nachteile eines Geschworenengerichts. Die Geschworenen wurden angehalten sich einzig und alleine auf die vorgebrachten Argumente zu fokusieren. Leider wird aus der Einzelfallentscheidung – hier ohne die weiterführenden Überlegungen – dann doch gleich eine „allegemeine“ Ableitung getroffen. Aus der Frage, ob die iTunes Updates nun Produktverbesserungen waren oder nicht, leitet Apple in der Stellungnahme natürlich gleich ab, dass ihr gesamtes Vorgehen damit „gedeckt“ sei. Den Umkehrschluss macht man nicht :-), Microsofts handeln wäre dadurch ja auch legitim gewesen, Vorgehensweisen die Apple anprangert (bei Anderen) treffen im Kern ja das Gleiche – sie schützen sich….
    Nicht falsch verstehen, das ist keine Wertung des Verhaltens von Apple im iTunes Streit um die Updates bzw. das absichtliche Verhindern der Nutzung der Geräte damals. Es ist nur ein Musterbeispiel für die Problematik Geschworenengericht / Klärung von speziellen Sachverhalten. Es geht hier nicht darum ob einer schuldig ist einen Supermarkt überfallen zu haben (Klärung einer Einzelschuld), sondern um weitreichende Sachverhalte und deren Konsequenzen. Dafür ist ein Geschworenen Gericht völlig untauglich. Denn was die Geschworenen gemacht haben, ist die Ratifizierung des „Nutzungsrechtgedankens“ – also der eingeschränkten Nutzung eines !gekauften! Gerätes durch den Hersteller, dem Grundgedanken folgend, dass der blöde Kunde gefälligst nur eine „Nutzungsgebühr“ entrichtet, der Hersteller aber IMMER bestimmt was mit dem Gerät gemacht werden darf.
    Und nein, die „es zwingt dich doch keiner ein A zu kaufen“ Argumentation zählt nicht, denn das geht völlig am Thema vorbei. Es ist wie man so schön sagt, ein juristisches Grundproblem.

  • Am 17. Dezember 2014 um 12:12 von Baby

    Hi

    Die Geräte die ich mir kaufe gehört also nicht mir , darf nur benutzen und darf nicht ich nicht kaputt machen oder andere software drauf machen, jetzt heißt es so die dürfen alles machen und die Käufer nix, ich denke das die Richter gekauft sind cu

    • Am 18. Dezember 2014 um 0:13 von An Baby

      Aber entschieden haben ja die Geschworenen – der Richter stellt nur sicher, dass das Verfahren ordentlich über die Bühne ging, und verkündet das Urteil.

  • Am 17. Dezember 2014 um 23:50 von C

    Ein Etappen-Sieg für den Apfel. Es ist noch nicht vorbei.

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