Recht auf Vergessen: EU bestellt Google ein

Über google.com sind in Europa gesperrte, persönlichkeitsverletzende Einträge weiter auffindbar. Das geht der EU nicht weit genug. Auch Microsoft und Yahoo wurden in die Diskussion involviert.

Google, Microsoft und Yahoo haben gestern mit der EU-Kommission über das vom Europäischen Gerichtshof geforderte „Recht auf Vergessen“ gesprochen. Das berichtet Reuters. Der Agentur zufolge gehen Googles Maßnahmen zum Schutz der Anwender den EU-Vertretern nicht weit genug. Darüber wollen sie mit den führenden Suchanbietern sprechen.

EU gegen Google

Vor allem geht es der Kommission darum, dass Google seine Suchergebnisse speziell für Europa anpasst. Über google.com sind die in Europa unsichtbaren Inhalte also weiter auffindbar. Google argumentiert laut Reuters, das EuGH-Urteil gelte schließlich nur für den europäischen Raum.

Das Wall Street Journal hatte schon letzte Woche über das geplante Treffen berichtet. Über das Ergebnis der Gespräche ist noch nichts bekannt.

Auch Microsoft und Yahoo sollen sich bei dem Treffen informiert haben, welche Erwartungen die EU hat. Microsoft stellte in diesem Monat schon – ähnlich wie zuvor Googleein Formular bereit, das EU-Bürgern Löschanträge für persönlichkeitsverletzende Suchmaschineneinträge ermöglicht. Wie viele bisher eingegangen sind und ob es mit der Entfernung von Links begonnen hat, hat es noch nicht mitgeteilt.

Bei Google werden die ersten als persönlichkeitsverletzend betrachteten Links seit Ende Juni ausgeblendet. Zudem erscheint bei jeder Suche nach einem Eigennamen am Ende der Seite ein Hinweis: „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzgesetzes entfernt.“ Er wird durch einen Link auf eine Informationsseite zum EuGH-Urteil ergänzt.

Das Urteil des EuGH vom Mai macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.

Das Urteil geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien ist noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene forderte aber von Google, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.

[mit Material von Don Reisinger, News.com]

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Themenseiten: EU-Kommission, Google, Privacy, Suchmaschine

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