BGH-Urteil zu Raubkopien: Filehoster haften teilweise

Die obersten Richter sehen Anbieter wie Rapidshare grundsätzlich nicht als Täter der Urheberrechtsverletzungen. Sie müssen Hinweise darauf aber prüfen und den erneuten Upload geschützter Dateien im zumutbaren Rahmen verhindern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren zwischen Spielehersteller Atari und Rapidshare um bei dem Filehoster abglegte Kopien des Spiels „Alone in the Dark“ an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die obersten Richter sehen Filehoster grundsätzlich nicht als Täter der Urheberrechtsverletzungen. Sie müssten jedoch, wenn ihnen Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen, überprüfen, ob entsprechende Dateien erneut hochgeladen werden und vorhandene Dateien daraufhin untersuchen, ob sie möglicherweise dieselben Urheberrechte verletzen. Allerdings müssten die zu ergreifenden Maßnahmen für das Unternehmen stets zumutbar sein.

Atari hatte Rapidshare verklagt, weil es seine Urheberrechte am Computerspiel „Alone in the Dark“ dadurch verletzt sah, dass dieses auf Rapidshare von Nutzern der Plattform eingestellt und zum Download angeboten worden war. Der Filehoster entfernte zwar Kopien des Spiels, auf die er von Atari hingewiesen worden war, löschte aber weitere, von anderen Nutzern abgelegte Kopien des Computerspiels nicht.

Werbung für das Spiel Alone in the Dark auf der Atari-Website (Screenshot: ZDNet).

Nach Ansicht von Atari wurde Rapidshare durch diese Passivität zum sogenannten Mitstörer bei Urheberrechtsverletzungen. Das Unternehmen müsse aktiv Dateien löschen, wenn der Dateiname den Titel „Alone in the Dark“ enthalte oder mit Links und dem Verweis, dass diese zu Kopien von „Alone in the Dark“ bei Rapidshare führen, verwiesen werde.

In dem Rechtsstreit hatte das Landgericht Düsseldorf zunächst Atari Recht gegeben, das Oberlandesgericht hatte die Klage dagegen abgeweisen. Gestern musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden, in welchem Umfang Rapidshare zu prüfen hat, welche Dateien Nutzer auf seinen Servern ablegen.

Rapidshare sieht der Weiterführung des an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesenen Verfahrens mit Zuversicht entgegen. „Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden. Die Zurückweisung an das OLG gibt uns nochmals die Möglichkeit, zusätzliche Befunde zu sammeln, die Rapidshares Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen werden. Gleichzeit werden wir beweisen können, dass einige der in dem Verfahren angesprochenen Filtermethoden nicht zumutbar sind“, teilt Daniel Raimer, Anwalt und Sprecher von Rapidshare auf Anfrage mit.

„Es hätte uns natürlich gefreut, wenn das Verfahren nach fünf Jahren zum Abschluss gekommen wäre“, sagt Alexandra Zwingli, CEO von Rapidshare. Das kommende Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sieht jedoch auch sie „als weitere Chance, um nochmals unter Beweis zu stellen, dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt.“

Als Punktsieg dürften die Schweizer auch werten, dass die BGH-Richter Filehosting grundsätzlich als anerkanntes Geschäftsmodell bezeichneten und ihm zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten bescheinigten – gewinnt das Unternehmen dadurch doch wieder etwas mehr Abstand zu dem zweifelhaften Halbweltflair, das zum Beispiel Megaupload und seine Betreiber umgibt und das für manche Webnutzer zwar eine gewisse Faszination hat, aus unternehmerischer Sicht aber eher hinderlich und – wie der Fall Kino.to gezeigt hat – auch riskant ist.

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