CEO von 123people kritisiert Einstellung der Deutschen zur Privatsphäre

Russel E. Perry: "Man darf sich nicht in einer Höhle verstecken und trotzdem Kommunikation erwarten." In Deutschland gibt es großen Widerstand gegen die Personensuchmaschine. Das Hamburger Landgericht hat aber zugunsten von 123people entschieden.

123people darf weiterhin Fotos in den Suchergebnissen anzeigen.

Der CEO der Personensuchmaschine 123people hat die Einstellung der Deutschen zur Privatsphäre kritisiert. „Man kann sich nicht in einer Höhle verstecken und trotzdem Kommunikation und Interaktion erwarten“, sagte Russel E. Perry. „Nehmt die neue Realität an – und lasst sie für euch arbeiten!“

Hierzulande gibt es starken Gegenwind gegen die Suchmaschine: Alle Klagen, die Nutzer gegen 123people eingebracht hatten, kamen aus Deutschland, heißt es im 123people-Blog. Dabei stammten rund 10 Millionen der weltweit 40 Millionen Unique User pro Monat aus Deutschland. Dieses Phänomen sei als Jeff Jarvis‘ „German Paradoxa“ bekannt. Weltweit ist die Suchmaschine in zwölf Staaten aktiv.

Das Landgericht Hamburg hat einen Präzedenzfall für Personensuchmaschinen geschaffen.

Das Landgericht Hamburg hatte Mitte Juni die Klage einer Frau abgewiesen, die von 123people verlangte, ihre Fotos nicht in den Suchergebnissen anzuzeigen. Sie argumentierte, sie habe den Betreibern des Suchportals nie ihre Einwilligung gegeben.

Das Gericht entschied, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet gewesen sei. Es liege zwar keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vor; andererseits habe sie zugestimmt, ihr Foto auf einer Website zu veröffentlichen, die ihrerseits von Suchmaschinen durchsucht werden darf.

Die Richter führten in der Urteilsbegründung an, dass 123people keine Daten speichere – weder temporär noch permanent. Sie beriefen sich zudem ausdrücklich auf die Google-Thumbnail-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom April 2010.

Eine bildende Künstlerin hatte gegen Google geklagt, weil sie durch die in der Trefferliste veröffentlichten Thumbnails ihrer Werke ihr Urheberrecht verletzt sah. Der Fall ging in dritter Instanz vor den BGH. Das höchste deutsche Gericht urteilte, dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, da die Künstlerin ihre private Website für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hatte.

Der Technikblog TechCrunch stufte die Entscheidung als wegweisend für Personensuchmaschinen ein.

Themenseiten: 123people, Gerichtsurteil, Google, Internet, Suchmaschine

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