Das Landgericht Berlin hat am Dienstag entschieden (Az. 16 O 729/07), dass der gewerbliche Verkauf von Markenartikeln über Ebay zulässig ist. Ein Hersteller dürfe Händlern nicht vorschreiben, auf welchem Weg sie Markenware verkauften, so die Richter. Ein solches Verkaufsverbot sei wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte ein professioneller Ebay-Händler gegen den Hersteller Alfred Sternjakob geklagt, der ihm den Verkauf von Schulranzen der Marke Scout auf Ebay untersagt hatte. Schon in einem früheren Fall um die Scout-Tornister hatte das Berliner Landgericht den Ebay-Boykott als unrechtmäßige Wettbewerbseinschränkung verurteilt (Az. 16 O 412/07 Kart).
Das Landgericht Mannheim hatte im März 2008 genau anders herum entschieden (Az. 7 O 263/07 Kart): Es verstoße nicht gegen den fairen Wettbewerb, wenn ein „Hersteller von hochpreisigen Schulranzen“ einem Händler vorschreibe, die Waren nicht bei Ebay zu versteigern. Bei Zuwiderhandlungen dürfe der Hersteller den betroffenen Hersteller vom Vertrieb seiner Produkte ausschließen.
Der Geschäftsführer des Schulranzen-Herstellers, Dieter Liebler, hatte damals argumentiert, dass Ebay das Image einer „Resterampe“ hätte. Deshalb sei das Auktionsportal nicht der richtige Ort, um die in 35 Jahren mühsam aufgebaute Marke zu vertreiben.
Angesichts der widersprüchlichen Urteile wird es voraussichtlich noch weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu dem Thema geben. Gegen das aktuelle Urteil ist eine Berufung zum Kammergericht möglich.
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