ACTA-Abkommen: lückenlose Überwachung im Internet

In geheimen Beratungen haben 39 Staaten das ACTA-Abkommen verhandelt. Jetzt kommen die Details ans Licht. ZDNet zeigt, dass man Provider zwingen will, ihre Nutzer auszuspionieren, um Verstöße gegen das Urheberrecht zu entdecken.

Beim „Handelsabkommen“ Anti-Counterfeit Trade Agreement (ACTA) geht es nicht um Quotenregelungen für den zollfreien Warenaustausch, sondern um Methoden, wie man das derzeit bestehende Urheberrecht durchsetzen kann. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass dabei Bürgerrechte eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden sollen.

Bei den teilnehmenden Staaten handelt es sich um die USA, Kanada Schweiz, Japan, Korea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate sowie die 27 Mitgliedsstaaten der europäischen Union. Die Verhandlungen sind 2007 aufgenommen worden. Die EU beteiligt sich seit April 2008.

Im einem Fact Sheet (PDF) der EU-Kommission vom November 2008 heißt es: „Das EU-Parlament wird fortlaufend informiert und am Prozess beteiligt“. Wirklich beteiligt wurde das EU-Parlament aber nicht und auch der Informationsfluss an die Parlamentarier wurde im Herbst 2009 schlagartig beendet, da die Verhandlungsteilnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Geheimhaltungsvereinbarung (englisch: non-disclosure agreement, NDA) beschlossen.

Dass man nicht einmal mehr das europäische Parlament informieren wollte, erklärt sich aus einem brisanten Vorschlag der USA (PDF), der unter anderem eine Three-Strikes-Regelung mit Internetverbot für Wiederholungstäter vorsieht. Wie nicht anders zu erwarten war, ist das Dokument trotz NDA ins Internet gelangt.

Im einzelnen sieht die Regelung vor, dass Zugangsprovider in die Haftung für illegale Inhalte genommen werden sollen, die von Anwendern übertragen werden. Dieser Haftung können sich die Provider nur entziehen, wenn sie ihre Nutzer permanent überwachen und bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen den Internetzugang kappen.

Der US-Vorschlag schreibt eine Three-Strikes-Gesetzgebung nicht explizit vor, sondern macht den Teilnehmerstaaten die Vorgabe, einen Zugangsprovider von seiner Haftung zu befreien, wenn er „seine Dienste überwacht und nachweislich nach Anhaltspunkten sucht, die auf Urheberrechtsverletzungen hinweisen“.

Sofern der Provider fündig wird, muss er glaubwürdige „Richtlinien“ anwenden, die die entdeckten Verstöße in Zukunft unterbinden. Als konkretes Beispiel für eine solche Richtlinie führt das Dokument eine Zugangssperre zum Internet für Wiederholungstäter an.

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