Soziale Medien: Facebook-Konteninhaber haftet für Missbrauch Dritter

Wer nicht sorgfältig mit seinen Anmeldedaten umgeht, haftet auch für nicht selbst eingestellte Beiträge bei Facebook. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wendet damit eine Ebay-Entscheidung aus dem Jahr 2009 auf das Social Network an. Anlass des Verfahrens waren herabsetzende und persönlich beleidigende Postings.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Inhaber eines Facebook-Kontos zu einer Entschädigungszahlung von 3000 Euro wegen beleidigender Inhalte verurteilt. Es akzeptierte dabei nicht den Einwand des Kontoinhabers, die öffentlich sichtbaren Beiträge nicht selbst eingestellt zu haben. Dieser muss außerdem die Anwaltskosten des Geschädigten und überwiegend die Gerichtskosten übernehmen.

Facebook (Bild: Facebook)

Anlass des Verfahrens waren herabsetzende und explizit sexuelle Beiträge, die das Gericht als einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Klägers wertete, der wie der Kontoinhaber aus dem persischen Kulturkreis stammt. Die Texte waren in Deutsch sowie in Farsi eingestellt, der persischen Amtssprache im Iran.

Der Beklagte argumentierte vergeblich, er sei offenbar nicht sorgfältig genug mit seinen eigenen Zugangsdaten umgegangen, was einen Missbrauch von Dritten ermöglicht habe. Dazu führte er an, sich manchmal auf PCs von Freunden bei Facebook angemeldet und dabei nicht immer auf die richtige Abmeldung geachtet zu haben. Durch die Merkfunktion hätten sich daher vielleicht andere erneut anmelden und die fraglichen Beiträge einstellen können.

Die Richter orientierten sich jedoch an der schon 2009 ergangenen Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auf ein Auktionsangebot bei Ebay bezog. Der BGH hatte damals entschieden, dass ein Ebay-Verkäufer selbst für eine Rechtsverletzung anderer haftet, wenn er seine Zugangsdaten nicht so unter Verschluss hält, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt.

Kein sorgfältiger Umgang mit Anmeldedaten

Bessere Chancen hätte der beklagte Facebook-Kontoinhaber gehabt mit konkreten Angaben dazu, wer sein Konto für die Veröffentlichung der Beleidigungen benutzen konnte. Das Gericht sah in seinen Erklärungen aber lediglich pauschale Vermutungen, deren Aussagekraft nicht zu beurteilen waren. Da er zudem sogar selbst wenig sorgfältigen Umgang mit seinen Anmeldedaten eingeräumt hatte, lag die Anwendung der BGH-Entscheidung nahe.

Nicht reichen dürfte auch die Angabe, das Konto müsse eben von einem Profi gehackt worden sein, meint dazu Rechtsanwalt Christian Oberwetter. Potentiell hilfreich wären hingegen Reaktionen wie das Löschen des Beitrags, Meldung bei Facebook über ein kompromittiertes Konto sowie eine Strafanzeige. Als nützlich sieht er außerdem ein Alibi an, das aber kaum lückenlos zu führen sei, da sich ein Posting auf Facebook relativ schnell absetzen lässt.

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Themenseiten: Facebook, Gerichtsurteil, Soziale Netze

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