Britischer Kneipenwirt wegen Filesharing per WLAN-Hot-Spot verurteilt

Ein Gericht verhängt eine Geldstrafe von 8000 Pfund. Der Beklagte hat seinen Gästen einen öffentlichen WLAN-Zugang zur Verfügung gestellt. Eine Rechtsexpertin erwartet nun eine Flut von Klagen.

Ein britisches Gericht hat in einem Zivilprozess den Betreiber eines Pub zur Zahlung einer Geldstrafe von 8000 britischen Pfund wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Der Wirt habe seinen Gästen über einen Hotspot kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang bereitgestellt, der für illegale Downloads genutzt wurde, teilte der Hotspot-Anbieter The Cloud mit.

Nach Ansicht von Lilian Edwards, Juraprofessorin an der Sheffield Law School, könnte das Urteil eine Flut von Klagen durch Rechteinhaber nach sich ziehen. Öffentliche WLAN-Netzwerke stellten nach britischem Recht eine Grauzone dar. Denn nur in der Theorie seien die Inhaber für illegale Handlungen von Nutzern nicht verantwortlich.

Edwards stuft Unternehmen, die ihren Kunden einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen, als Anbieter öffentlicher Dienste ein. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommen auch die Anwälte von The Cloud. Dabei sei es unerheblich, ob ein Internetzugang kostenlos oder gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werde.

Ein Entwurf für das in Großbritannien geplante Gesetz für Internetsperren sehe Ausnahmen für öffentliche Anbieter vor, so Edwards. Rechteinhaber könnten aber nicht wissen, ob eine IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber oder einem Betreiber eines WLAN-Hotspots gehöre. Bisher sei nicht klar, ob und wann ein von einer Sperre bedrohter Anschlussinhaber eine Einspruchsmöglichkeit erhalte. Edwards rät Unternehmen, schon in der Planungsphase auf die Durchführungsvorschriften für das „Digital Economy Bill“ genannte Gesetz Einfluss zu nehmen und ein frühzeitiges Widerspruchsrecht zu fordern.

Bei den Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung sieht Edwards derzeit keinen Handlungsbedarf. Nach Auskunft der Anwälte von The Cloud ist ein Anbieter öffentlicher Dienste zwar zur Vorhaltung von Verbindungsdaten verpflichtet, aber nur auf spezielle Anordnung der Regierung. Eine solche Anordnung sei bisher nur an die sechs großen Internet Service Provider des Landes ergangen, da nur sie über die benötigten technischen Einrichtungen verfügten.

Themenseiten: Gerichtsurteil, Internet, Urheberrecht

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