Dell zieht gegen Dell vor Gericht

Domain-Streit: Computerkonzern fordert 150.000 Euro von Privatmann

Der Computerkonzern Dell hat eine Klage und Schadenersatzdrohungen von 150.000 Euro angestrengt, die einen britischen Webdesigner zur Herausgabe der Domain zwingen sollen. Der Inhaber der Seite, ein Privatmann mit dem Namen Paul Dell, hatte die Seite im April 2001 erworben und als Homepage für seine Webdesign-Dienstleistungen eingerichtet. Schriftliche Drohgebärden des Computerkonzerns in den Jahren 2002 und 2004 blieben zunächst ergebnislos. Im Oktober vergangenen Jahres zog das Unternehmen schließlich gegen Paul Dell vor Gericht, ein erster Anhörungstag Anfang dieser Woche in Paris ist bisher ergebnislos verlaufen.

Dell wirft dem Webdesigner „unlauteren Wettbewerb“ durch die Verwendung des berühmten Markennamens vor und fordert die Abgabe des Domains inklusive Schadenersatz von insgesamt 150.000 Euro. Der Geklagte wiederum sieht keinen Grund, seine Domains abzutreten, da sich das Angebot seiner Firma deutlich von der des Computerherstellers unterscheide und sein Kleinunternehmen außerdem nur lokal auf der Insel Menorca tätig sei. Eine parasitäre Konkurrenzsituation sei demnach nicht gegeben, so Paul Dell gegenüber Medienvertretern.

„Bei Domainstreitigkeiten ist zu beachten, dass die Rechtssprechung für deutsche Domains sich von Domains mit generischen Endungen wie .com, .org oder .net unterscheidet“, erklärt Internet-Rechtsexperte Daniel Dingeldey von der Beratungsplattform Domain-Recht.de. Bei deutschen Domains besitze derjenige, der zuerst komme, das Vorrecht, wenngleich Berühmtheit auch in diesen Fällen eine Ausnahme darstellen könne. Dies hätten gewonnene Verfahren von Shell und Krupp gegenüber Privatpersonen gezeigt, so Dingeldey.

Bei Domainstreits mit generischen Endungen kommt hingegen die Domainnamen-Streitrichtlinie UDRP zum Tragen, die ein zwingendes Verwaltungsverfahren vorsieht, wenn der Domainname mit dem Waren- oder Dienstleistungszeichen des Klägers identisch ist oder ihm zur Verwechslung ähnlich ist. Weiters kann ein solches Verfahren angestrebt werden, wenn der Geklagte keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat oder der Domainname mit unlauteren Absichten angemeldet und genutzt wurde.

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