Datenverarbeitung: Bundeskartellamt setzt sich gegen Meta durch

Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt die Zuständigkeit des Bundeskartellamts. Er mahnt jedoch zu einer Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden.

Die Facebook-Mutter Meta hat im Rechtsstreit mit dem Bundeskartellamt um die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Niederlage eingesteckt. Laut dem Urteil in der Rechtssache C-252/21 kann eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen.

Das Bundeskartellamt hatte bei der Prüfung der Nutzungsbedingungen von Facebook festgestellt, dass das Unternehmen ohne explizite Zustimmung von Nutzern auch Daten verarbeitet, die Aktivitäten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen. Sie werden demnach insbesondere für die Personalisierung von Werbenachrichten verwendet. Darin sahen die Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen die DSGVO und untersagten die fraglichen Geschäftspraktiken.

Auswirkungen auf Facebooks Werbegeschäft

Meta legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Das wiederum wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob nationale Wettbewerbsbehörden überhaupt prüfen dürfen, ob eine Datenverarbeitung der DSGVO entspricht. Grundsätzlich bejahte das Gericht diese Frage. Es stellte aber auch fest, dass eine Wettbewerbsbehörde eine etwaige „Entscheidung oder Untersuchung seitens nach der DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen“ muss.

Nach Einschätzung der Datenschutzorganisation Noyb nimmt das Urteil Meta „weitgehend die Möglichkeit“, personenbezogene Daten beispielsweise für Werbung ohne freie Zustimmung von Nutzern zu verarbeiten. „Wir begrüßen das Urteil des EuGH. Damit ist klargestellt, dass Meta die DSGVO nicht einfach mit ein paar Paragrafen in seinen Dokumenten umgehen kann. Das bedeutet, dass Meta eine ordnungsgemäße Einwilligung einholen muss und seine marktbeherrschende Stellung nicht ausnutzen darf, um Nutzer zu etwas zu zwingen. Dieses Urteil wird sich auch positiv auf anhängige Rechtsstreitigkeiten zwischen Noyb und Meta in Irland auswirken“, kommentierte der Aktivist Max Schrems.

Noyb geht nun davon aus, dass das Urteil auch das zuletzt von Meta genutzte „Schlupfloch“ schließt. Die Facebook-Mutter hatte Werbung als „berechtigtes Interesse“ eingestuft, um eine explizite Zustimmung von Nutzern zu umgehen. „Dies ist ein schwerer Schlag für Meta, aber auch für andere Online-Werbeunternehmen. Es stellt klar, dass verschiedene juristische Ansätze der Branche zur Umgehung der DSGVO null und nichtig sind“, ergänzte Schrems.

Auch Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, begrüßte die Entscheidung des EuGH: „Das Urteil ist ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft. Daten sind dort ein entscheidender Faktor für die Begründung von Marktmacht. Datenschutzregeln sind auch von den Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung des Kartellrechts zu berücksichtigen. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Datenwirtschaft haben. Bei der Rechtsdurchsetzung ist es wichtig, dass wir weiterhin eng mit den Datenschutzbehörden zusammenarbeiten.“

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