BGH wirft Facebook Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor

Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Bundeskartellamts an. Die Kritik richtet sich gegen Facebooks Nutzungsbedingungen und die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen. Facebook muss innerhalb von vier Monaten Vorschläge für eine Umsetzung des Urteils vorlegen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, wonach Facebook Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne eine ausdrückliche Einwilligung seiner Nutzer nicht zusammenführen darf. Der Kartellsenat des höchsten deutschen Gerichts bestätigt damit zumindest vorläufig auch, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

Facebook (Bild: Facebook)Die marktbeherrschende Stellung sowie deren Missbrauch leitete das Bundeskartellamt bereits im Februar 2019 von Facebooks Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern ab. Daraus sollen sich für Facebook besondere kartellrechtliche Pflichten ergeben, denn Nutzer seien nicht in der Lage, auf andere Soziale Netzwerke auszuweichen. Der Praxis, mit einem obligatorischen Häkchen die Zustimmung zu seinen Nutzungsbedingungen zu erzwingen, erteilte die Behörde eine Absage.

Seine Nutzungsbedingungen sieht Facebook indes als Grundlage für eine intensive Datensammlung und -verarbeitung an. Facebook greift dabei nicht nur auf die Daten seiner Mitglieder zurück, sondern auch auf die der Nutzer der Töchter Instagram und WhatsApp. Zudem verfolgt Facebook Internetnutzer auch über Social-Media-Plug-ins beim Besuch der Websites von Drittanbietern. All diese Daten führt das Unternehmen zusammen, um zielgerichtete Werbung auszuliefern – die Haupteinnahmequelle des Unternehmens von Mark Zuckerberg.

Der Bundesgerichtshof schloss sich nun der Einschätzung an, dass die Datensammlung nicht alleine mit den Nutzungsbedingungen von Facebook gerechtfertigt werden kann, zumal Nutzer nur dann auf Facebook zugreifen können, wenn sie den Bedingungen vorbehaltlos zustimmen – zumal die Sammlung ohne ausdrückliche Zustimmung gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verstoße.

Konkret beschäftigte sich der BGH allerdings nur mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass einer Beschwerde von Facebook entsprach und die Verfügung des Bundeskartellamts vorläufig aufhob. Nach Ansicht des OLG bestanden ernsthafte Zweifel an der Verfügung der Wettbewerbshüter.

„Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt“, teilte nun der BGH mit. Maßgeblich sei nicht, ob die Datensammlung von Facebook mit der DSGVO im Einklang stehe, sondern ob die Nutzungsbedingungen an sich missbräuchlich seien, da sie Nutzern „keine Wahlmöglichkeiten lassen“.

Laut der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke muss Facebook nun innerhalb von vier Monaten dem Bundeskartellamt Vorschläge unterbreiten, wie die Nutzer in Zukunft zu befragen sind. Der BGH gibt dazu bereits zwei mögliche Optionen vor. So sollten Nutzer entscheiden können, „ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer „Off-Facebook“-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist“, oder ob sie stattdessen „sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.“

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