Denic muss Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch löschen

Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Geklagt hatte das Land Bayern gegen ein Unternehmen mit Sitz in Panama. Dieses darf die von ihm registrierten Domains mit den Namen bayerischer Regierungsbezirke nicht behalten.

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Die Denic muss wegen möglichen Rechtsverletzungen beanstandeten Domainnamen löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gemacht. Der Wortlaut des Urteils steht derzeit noch nicht zur Einsicht bereit.

Das oberste Gericht folgt mit seiner Entscheidung jedoch im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanzen, also des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Grundsätzlich habe die Denic bei der Registrierung von Domainnamen nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Das habe der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom Mai 2001 festgestellt. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, müsse keinerlei Prüfung erfolgen. Auch wenn die Denic auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, sind beanstandete Domainnamen nur zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne Weiteres feststellbar ist. Genau das sei im vorliegenden Fall aber gegeben.

In ihm hatte das Land Bayern gegen die Denic geklagt, weil sie die Domains regierung-unterfranken.de, regierung-oberfranken.de und regierung-mittelfranken.de für ein Privatunternehmen mit Geschäftssitz in Panama angemeldet hatte. Der Freistaat war der Auffassung, dass die Denic zur Löschung verpflichtet sei, weil es sich um eine offensichtliche Namenrechtsverletzung handle. Zudem liege ein rechtskräftiger Titel gegen den Admin-C vor.

Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Freistaat Recht (Aktenzeichen 16 U 239/09). Die Richter hatten jedoch erklärt, dass die Denic grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sämtliche Domains vor der Registrierung zu überprüfen. Aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen sei das finanziell und organisatorisch nicht möglich. Das würde den Geschäftsbetrieb zum Stillstand bringen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung bestehe jedoch dann, wenn es sich um offenkundige und konkrete Rechtsverletzungen handle, die jedem Mitarbeiter sofort ins Auge springen. Dabei dürfe es sich aber nicht lediglich um Ungereimtheiten oder Merkwürdigkeiten handeln.

Eine Störerhaftung der Denic kam laut Oberlandesgericht Frankfurt in Betracht, weil die Domains regierung-unterfranken.de, regierung-oberfranken.de und regierung-mittelfranken.de offensichtlich die Namensrechte des Lands Bayern verletzten – vor allem deshalb, weil es sich bei dem Anmelder um ein Privatunternehmen aus Panama handelt. Zu einer Löschung wäre die Denic jedoch nicht schon deshalb verpflichtet, weil gegen den Admin-C ein rechtskräftiger Titel vorliege. Dies gelte nur bei einem Titel gegen den Domaininhaber selbst.

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