SAP unterliegt Susensoftware im Streit um Aussagen zu Gebrauchtsoftware

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung eine einstweilige Verfügung vom Januar. Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. SAP hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.

SAP hat im Streit um Äußerungen über Softwarelizenzen aus zweiter Hand vor dem Landgericht Düsseldorf eine Niederlage erlitten. Das Gericht hat jetzt mit seinem Urteil (Aktenzeichen 12 O 23/09) eine einstweilige Verfügung vom 21. Januar 2009 gegen den Walldorfer Konzern bestätigt. Der darf demnach nicht mehr behaupten, der Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen sei gesetzeswidrig.

Anlass des Rechtsstreit zwischen dem Aachener Gebrauchtsoftwarehändler Susensoftware und SAP war die E-Mail eines SAP-Mitarbeiters an ein Unternehmen mit 4000 Mitarbeitern aus dem Raum Köln. Der Einkäufer des Unternehmens interessierte sich für gebrauchte Software, wurde in der E-Mail aber vor einem rechtlichen Risiko gewarnt: Unter anderem wurde ihm gegenüber behauptet, der Gesetzgeber habe eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht.

Das Landgericht Düsseldorf hielt diese Aussagen für nicht zutreffend. Es untersagte SAP diese Argumentation mittels einer einstweiligen Verfügung, da dem Kläger Susensoftware dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei: Das interessierte Unternehmen sah nämlich aufgrund dieser Behauptung von einem Kauf gebrauchter Lizenzen ab.

Gegen die einstweilige Verfügung hatte SAP Widerspruch eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch zugunsten von Susensoftware. Es beruft sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (PDF). Die Äußerung der Rechtsauffassung sah das Gericht nicht als Werturteil – was zulässig gewesen wäre -, sondern als Tatsachenbehauptungen, die „einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind“.

Die Überprüfung durch die Richter fiel aber negativ aus: Die Aussage des SAP-Mitarbeiters sei unwahr. Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich SAP nicht berufen: „An dem Aufstellen unwahrer Behauptungen kann ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nicht bestehen“, so die Richter abschließend.

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