EU startet Kartelluntersuchung gegen Samsung

Möglicherweise haben die Koreaner EU-Recht verletzt. Sie versuchen, mit Hilfe einiger als "essentiell" eingestufter Patente einstweilige Verfügungen in Mitgliedsländern abzuwenden. Diese Patente müssen sie aber zu fairen Konditionen lizenzieren.

Die EU-Kommission hat mit einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung von Samsung begonnen. Dabei soll eruiert werden, ob die Koreaner einige ihrer Patentrechte missbraucht haben, um den Wettbewerb auf europäischen Mobilfunkmärkten zu verzerren. Damit würde Samsung gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen, wie die Behörde mitteilte.

1998 hatte Samsung gegenüber dem European Telecommunications Standards Institute (ETSI) das unwiderrufliche Versprechen abgegeben, alle grundlegenden Patente, die europäische Mobilfunkstandards betreffen, zu „fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen“ (FRAND) zu lizenzieren. 2011 versuchten die Koreaner, Verkaufsverbote in mehreren Mitgliedsländern abzuwenden – auf Basis von Verletzungen einiger als „essentiell“ eingestuften Patente.

Die EU-Kommission will jetzt herausfinden, ob Samsung seine dominante Position am Markt ausgenutzt und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (PDF) verstößt. Dieser verbietet etwa die „Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“. EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia hatte vergangenen Monat betont, er wolle sicherstellen, dass Patente nicht dazu genutzt würden, das Wachstum von Rivalen zu beeinträchtigen.

Unterdessen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Samsung den Verkauf seiner Tablets Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9 in Deutschland untersagt (Az.: I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11). Die Richter sind der Meinung, Samsungs Tablets seien Nachahmungen des iPad und verstießen damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Paragraf 4 Artikel 9b). Apples eingetragene Geschmacksmuster sehen sie aber nicht als verletzt an. Deshalb gilt das Urteil auch nur für die Bundesrepublik und nicht für die Europäische Union.

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