Tipps zur Rechtslage: Augen auf beim Geschenkeverkauf

Grundsätzlich vorsichtig sein sollte man bei der Auswahl der Bilder. Die zwei Minuten, um das Verkaufsobjekt an einen hellen Platz zu tragen, es abzulichten, das Bild auf den PC zu überspielen und eventuell zu verkleinern oder einen passenden Bildausschnitt zu wählen, müssen drin sein. Erstens kann man dann sicher sein, in seinem Angebot tatsächlich das richtige Produkt und nicht nur ein ähnliches zu präsentieren, zweitens geht die Suche nach einem passenden Bild im Web auch nicht schneller und drittens kann es teuer werden, wenn man sich einfach ungefragt bei anderen bedient. Das Oberlandesgericht Braunschweig hält in so einem Fall zum Beispiel einen Streitwert von 300 Euro pro Bild für angemessen.

In dem Fall hatte ein Fotograf gegen einen Ebay-Nutzer geklagt, weil dieser für eine private Auktion ein Bild von ihm verwendet hatte. Der Fotograf legte in der Klagschrift einen Streitwert von 6300 Euro fest. Die Vorinstanz folgte dem Streitwertvorschlag. Dagegen legte der Ebay-Verkäufer Beschwerde ein und hatte damit vor dem Oberlandesgericht Braunschweig Erfolg (Aktenzeichen 2 W 92/10). Die Richter betonten, dass die Bemessung des Streitwerts in urheberrechtlichen Angelegenheiten zwar grundsätzlich dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts folge und zudem den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung berücksichtige. Die Abschreckung dürfe dabei, anders als es beispielsweise im Strafrecht der Fall sei, keine Rolle spielen.

Um die Lizenzhöhe zu ermitteln, müsse der drohende Lizenzschaden zugrunde gelegt werden. Den müsse der Rechteinhaber erklären und nachweisen. Dabei sei es für die Streitwertbemessung unwesentlich, ob die Höhe der normalerweise am Markt gezahlten Preise gerecht werde: Ausschlaggebend sei die Behauptung des Betroffenen, sofern diese nicht offenkundig falsch sei. Der Lizenzsatz müsse dann verdoppelt werden, um den Interessen des Urhebers gerecht zu werden und weitere Verletzungen auszuschließen. In dem verhandelten Fall legte das Braunschweiger Gericht den Streitwert für den Unterlassungsanspruch mit 300 Euro fest. Dieser erhöhte sich um 300 Euro: 150 Euro für den Lizenzschaden und 150 Euro Verletzerzuschlag. Dass sogenannte Verletzer doppelt soviel bezahlen wie ordentliche Lizenznehmer ist übrigens durchaus üblich: Link doppelte Kosten bei unberechtigter Fotonutzung.

Mögliche Deckelung der Abmahnkosten

Etwas weniger streng als die Niedersachsen gehen die Rheinländer mit der unberechtigten Fotonutzung um. Laut Landgericht Köln ist bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos für die Bewerbung eines Produktes in einer privaten Ebay-Auktion von einem sogenannten „einfach gelagerten Fall“ auszugehen. Dies hat die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zur Folge (Aktenzeichen 28 S 10/11).

In dem Fall entdeckte der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Fotografie sein Foto in einer privaten Ebay-Auktion. Es wurde dort verwendet, um für den Weiterverkauf eines Reifens zu werben. Der Rechteinhaber ging daraufhin gegen den Verkäufer vor. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erklärte, dass es sich um einen sogenannten „einfach gelagerten Fall“ handle. Dagegen legte der Reifenfotograf Berufung ein. Die nächsthöhere Instanz, das Landgericht Köln, schloss sich der Meinung des Amtsgerichts an.

Die Begründung: Der Beklagte habe das Foto schließlich nur für eine private Ebay-Auktion genutzt. Seine Handlung sei also nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Zudem habe er die Fotografie nur einmal verwendet, so dass von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sei. Daher: Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro.

Offenbar haben die Juristen eingerechnet, dass so ein Bild ja nur einen sehr begrenzten Zeitraum lang verwendet und auch von einem sehr begrenzten Personenkreis überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Und schließlich steht wird das Geld nicht mit dem Bild verdient, sondern durch den Verkauf des Produkts. So großzügig sind die Kölner Richter aber nicht immer.

Das sie auch anders können, haben sie bei einem Urteil zur unberechtigten Fotonutzung auf einer Website gezeigt Aktenzeichen 28 O 688/09. Dafür wurde ein Streitwert von 6000 Euro festgesetzt. Die mit Paragraf 97a des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ geschaffene gesetzliche Möglichkeit der Deckelung des Anspruchs wirkt sich in so einem Fall ihrer Ansicht nach nicht auf den festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen aus.

Vorsicht auch bei „offiziellen“ Fotos

Auch ohne weitere Details des vor dem Landgericht Köln verhandelten Falls mit dem Foto bei der Auktion zu kennen, lässt sich daraus einiges lernen: So wie es klingt, könnte es sich nämlich um ein offizielles Foto des Reifens gehandelt haben, zum Beispiel von der Website des Herstellers. Allerdings sind auch solche Fotos nicht Freiwild: Oft genug kommt es nämlich vor, dass die Firmen – aus Geiz oder aus Unwissenheit – mit den Fotografen sehr eingeschränkte Verträge schließen, die der Verwendung des Bildes enge Grenzen setzen. Beispielsweise dürfen sie teilweise nicht einmal von der Presse im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Unternehmen verwendet werden.

In so einem Fall hat der Fotograf dann alle Rechte an der nicht ausdrücklich dem Unternehmen eingeräumten Verwendung – und kann davon ausgiebig Gebrauch machen, wenn er es anderswo entdeckt. Das trifft dann übrigens nicht nur Privatleute, es gab auch schon Fälle, in denen offizielle Händler eines Herstellers für die Fotonutzung in ihrem Onlineshop abgemahnt wurden.

Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist es sogar gefährlich, die für die Angebotserstellung von Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Bilder zu nutzen (Aktenzeichen 4 HK O 9301/10). Die Entscheidung fiel in einem Streitfall um ein Bild im Amazon Marketplace, beschränkt sich allerdings nicht darauf: „Wer derzeit Produktbilder verwendet, die er nicht selbst geschossen hat, ist abmahngefährdet. Dies gilt nicht nur für Amazon, sondern für sämtliche Online-Portale“, so Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilder Beuge Solmecke. Allerdings gilt das derzeit nur für gewerbliche Händler.

Hintergrund ist, dass Händler, die bei Amazon Waren einstellen, diese teilweise mit selbst erstellten Foto bewerben. Amazon lässt sich an diesen Bildern umfassende Rechte einräumen und überträgt diese dann unmittelbar auf alle weiteren Händler. Genau das geht aber so nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht: Amazon könne keine Rechte an so einem Bild weitergeben, da die Plattform selbst die erforderlichen Rechte nicht besitze. Die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses nicht damit zu rechnen brauche und daher schlicht unwirksam.

Themenseiten: Amazon, Analysen & Kommentare, E-Commerce, Ebay, IT-Business

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