EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software

Die Richter gehen in ihrem Urteil über die Empfehlungen des EU-Generalanwalts vom April hinaus. Allerdings untersagen sie die Aufspaltung von Lizenzen. Das könnte den Handel in der Praxis erheblich erschweren.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute entschieden (PDF), dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Software auch dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts die Kopien seiner Software per Download vertreibt. Bisher war lediglich klar, dass Software auf Datenträgern wieder vermarktet werden darf. Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, damit nicht mehr widersetzen. Damit geht das Gericht über die im April abgegebene Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Yves Bot noch hinaus.

Die Entscheidung des EuGH schließt einen jahrelangen Streit zwischen dem Handelsunternehmen UsedSoft und Oracle ab. Das europäische Gericht hatte sich auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs mit der Frage beschäftigt. Dieser wird nun voraussichtlich der Auslegung aus Luxemburg folgen.

EuGH

Die EU-Richter betonen, dass Urheberrechtsinhaber, die ihren Kunden eine sogenannte körperliche Kopie (also als Datenträger) oder nichtkörperliche Kopie (als Download) zur Verfügung stellen, und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag schließen, der dem Kunden das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie einräumt, diese Kopie an den Kunden verkaufen. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sich damit. Genau darüber haben Oracle und UsedSoft jahrelang gestritten.

Der Weiterverkauf sei sogar dann möglich, so die EU-Richter, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersage. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern den Herstellern erlauben würde, die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien zu kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt zu verlangen. Das ginge ihrer Ansicht nach aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus. Da auch Käufer aus zweiter Hand rechtmäßige Besitzer der Software werden, darf ihnen der Hersteller auch die damit verbundenen Rechte nicht verwehren – also zum Beispiel den Zugang zu Updates und Bugfixes.

Einen Teilerfolg haben die Softwarehersteller dennoch zu verbuchen: Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Das erschwert den Handel mit Lizenzen in der Praxis erheblich, muss doch für einen Anbieter ein Abnehmer gefunden werden, der eine gleiche Anzahl an Lizenzen benötigt oder zumindest für sie zu zahlen bereit ist.

Truiken Heydn von der Kanzlei TCI Rechtsanwälte, Vertreterin von Oracle vor dem EuGH, zeigt sich erwartungsgemäß von dem Urteil enttäuscht: „Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden.“ Oracle vertraue jetzt darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, „um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden.“

Peter Schneider, Geschäftsführer von UsedSoft, hatte sich bereits in einem Interview mit ZDNet vor wenigen Tagen siegesgewiß geäußert. Seiner Ansicht nach ist der Markt für Gebrauchtsoftware nicht mehr aufzuhalten. Dennoch rechnet er mit „Rückzugsgefechten“ der Hersteller. Die habe bisher vor allem Microsoft geliefert. Den Aussagen der Oracle-Anwältin nach zu urteilen, sind sie aber auch von Oracle zu erwarten.

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4 Kommentare zu EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software

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  • Am 4. Juli 2012 um 13:27 von columbo

    Wie sieht es mit „Onlinepässen“ in Videospielen aus?
    Ich frage mich, ob das diesem (meiner Meinung nach) äußerst fragwürdigem Verhalten einiger Videospiel-Publisher einen Riegel vorschiebt, ONLINE-Spiele (meistens First-Person-Shooter) mit einem sogenannten „Onlinepass“ zu verkaufen, der nur ein Mal aktiviert werden kann. Das soll dafür sorgen, dass zwar der Offlineteil des Spiels (der meist nur 5-10% ausmacht) spielbar ist, aber wenn das Spiel gebraucht gekauft wurde und der Onlinepass vom vorherigen Besitzer aktiviert wurde (oder nicht beiliegt) der Onlinemodus nicht zugänglich ist. In diesem Fall muss man sich einen neuen Onlinepass kaufen.
    Verwerflich finde ich dieses Verhalten vor allem deswegen, weil damit argumentiert wird, dass die Serverkapazitäten bezahlt werden müssen, was natürlich Blödsinn ist, weil immer nur ein Besitzer des Spiels (soweit nicht irgendwie illegal kopiert) das Spiel spielen kann.

  • Am 3. Juli 2012 um 18:03 von Peter Meier

    Welche Drogen muß man nehmen
    um solchen desinformierenden Humbug wirklich zu glauben : "Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden" (Ok,die glauben es sicher selber nicht).

  • Am 3. Juli 2012 um 16:50 von yeppi

    Titel
    Also der Titel ist doch mehr als irreführend gewählt… „EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software“.
    Das war nie illegal! Der EuGH hat das nur klar gestellt, dass es so ist.

    Hallo,
    es geht in der Tat um den Handel mit per Download vertriebener Software, der nun als zulässig befunden worden ist. Allerdings ist genau das der Knackpunkt, um den seit Jahren heftig gestritten wird und über den wir regelmäßig berichtet haben. Die aktuelle Überschrift ist in dieser Form auch ein Kompromiss mit der uns zur für Überschriften zur Verfügung stehenden Textlänge.

    Peter Marwan
    ZDNet-Redaktion

    • Am 4. Juli 2012 um 8:36 von wastl234

      AW: EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software
      Sehr flaches Argument, Herr Redakteur, weil z.B. „EuGH: Handel mit gebrauchter Software ist legal“ auch nicht länger, aber korrekt gewesen wäre :-)

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