Filesharing: EuGH stärkt Position der Rechtsinhaber

Ein Anschlussinhaber kann sich nicht alleine mit dem Hinweis auf ein Familienmitglied als möglichen Täter verteidigen. Der EuGH verlangt eine Abwägung zwischen den Rechten des Inhabers und dem Recht auf Schutz der Familie.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Position der Rechtsinhaber in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gestärkt. Das Urteil ist allerdings auf den Fall begrenzt, dass der Beklagte sich mit dem Argument verteidigt, die Inhalte seien von einem Familienmitglied mit Zugriff auf seinen Internetanschluss illegal bereitgestellt worden.

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)Hintergrund ist eine Klage des deutschen Verlags Bastei Lübbe. Er forderte Schadenersatz von einem Nutzer, weil dieser über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse ein Hörbuch des Verlags zum Download angeboten haben soll. Der Beklagte bestritt jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, wie der EuGH mitteilt. Zu seiner Entlastung machte er geltend, dass seine im selben Haus wohnenden Eltern zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.

In der ersten Instanz stellte das Landgericht München aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens als Verteidigung ausreichend sei, um eine Haftung des Klägers auszuschließen – nach deutschem Recht muss man Familienangehörige nicht belasten, auch nicht, um sich selbst zu verteidigen.

Allerdings gab sich das Landgericht mit dieser Rechtsauslegung nicht zufrieden und rief zur weiteren Klärung des Sachverhalts den EuGH an. Insbesondere ging es den Richtern in München um die Frage, wie das EU-Recht über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auszulegen sei.

Laut Urteilsbegründung (PDF) des Luxemburger Gerichts steht Unionsrecht dem nationalen Recht entgegen. Es müsse ein „angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ gefunden werden. Dieses Gleichgewicht sei jedoch nicht gegeben, wenn Familienmitgliedern des Anschlussinhabers „quasi ein absoluter Schutz gewährt wird“.

Das Urteil des EuGH bedeutet allerdings nicht, dass Anschlussinhaber nun genau die Familienmitglieder benennen müssen, die für eine Urheberrechtsverletzung infrage kommen. Stattdessen forderte das Gericht das LG München auf, dem Rechtsinhaber „zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben“ einen „anderen wirksamen Rechtsbehelf“ zu ermöglichen, also beispielsweise einen Schadenersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber. Das nationale Gericht müsse zudem prüfen, ob es nicht doch in der Lage sei, die zur Ermittlung des eigentlichen Täters erforderliche Erteilung von Auskünften anzuordnen.

Über die weiteren Schritte muss nun das Landgericht München entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, ob es einen begründeten Auskunftsanspruch des Verlags Bastei Lübbe feststellt oder vielleicht eine Haftung des Anschlussinhabers bejaht.

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9 Kommentare zu Filesharing: EuGH stärkt Position der Rechtsinhaber

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  • Am 22. Oktober 2018 um 9:48 von smartdata

    @Red:
    „Rechts“ ist eine Richtung… „Rechte“ als Plural des Recht. Rechtsinhaber gibt es nicht mal in der Politik ;-)

    • Am 22. Oktober 2018 um 11:58 von Rischtisch oder Fals

      Wie immer knapp daneben, gell?

      „Als Rechtsinhaber (oder „Rechteinhaber“) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft Rechtssubjekte, die Inhaber eines Rechts sind.“

      Quelle: wikipedia.de

      Ich weiß, dass der Duden das anders sieht, aber es gibt ja auch Rechtsgelehrte, und das sind keine Experten für Links/Rechts Richtungsfragen. ;)

      Merke: Die Welt ist komplizierter, als man manchmal denkt.

      Ist natürlich insgesamt etwas widersprüchlich, weil der Duden das anders sieht, aber süffisantes Benehmen ist unangebracht.

      Tja, dann fällt einem das eben auf die Füße, und das in Zeiten, in denen Dr. Google doch so gerne hilft.

      • Am 23. Oktober 2018 um 9:34 von smartdata

        Nö, auch wenn es gängiger Schriftgebrauch bei Gericht ist, ist der Begriff Rechtsinhaber falsch. Es ist und bleibt ein Rechteinhaber. Der Rechtsgelehrte ist eine Andere Sache, da man kein Apostroph innerhalb eines zusammengesetzten Begriffs verwendet, da ist es bei Rechtsgelehrter richtig, bei Rechtsinhaber aber falsch, da es um den Plural Rechte geht und nicht um den Verweis auf die Eigenschaft des Rechtes. Er ist Gelehrter des Rechts, aber nicht Inhaber des Rechts sondern Inhaber von Rechten…

        Merke: Die deutsche Sprache ist klar geregelt, und nur weil es Usus ist, ist es noch lange nicht richtig.

        • Am 23. Oktober 2018 um 11:12 von Aua

          Ich übersetze das mal: alle doof außer smartdata.

          Wikipedia ist doof, alle Juristen sind doof, auch der Autor dieses Artikels? Alle doof?

          Aber da steht er, der Leuchtturm der Erkenntnis: smaaaartdata! :-D

          Nix anderes hat man erwartet. Manch einem fällt es leichter zuzugeben, dass man nicht richtig liegt. ;)

          • Am 23. Oktober 2018 um 12:08 von Hi, hi...

            …dummerweise aber, hat smartdata mit seinem „Merke-Satz“ recht. Den Fehler begehen Redakteure. Ob bei zdnet, bild oder sonstwo (und ganz besonders bei Wikipedia!). Ist im Normalfall ja auch nicht weiter schlimm, ein Korrekturhinweis darf trotzdem erlaubt sein.

          • Am 23. Oktober 2018 um 21:56 von Antiappler

            Wer sich ausgerechnet auf Wikipedia beruft, die so oft mit gefakten „Beiträgen“ aufgefallen sind, den kann man ganz sicher nicht als Leuchtturm der Erkenntnis bezeichnen.

            Und wenn dann noch Leute wie DU dort ihre „fundierten“ Kenntnisse verbreiten, ist es kein Wunder, dass ich lieber Quellen wie den Duden bevorzuge.

            Ansonsten hat es Hi, hi… ganz korrekt mit seinem Kommentar beschrieben.

          • Am 24. Oktober 2018 um 11:53 von Duden-oh-je

            Stimmt, und wer denkt, dass ausgerechnet sich jemand die Mühe macht einen Wikipedia Artikel zu ‚Rechtsinhaber‘ inhaltlich zu verbiegen, tja, wie kann man so jemanden nennen?

            Naiv?

            Es kommt eben immer auf die Form an, wie man Kritik äußert. Und wenn man aber jemanden verbessert, sollte er selber sicher sein, dass er selber richtig liegt.

            Und zweifellos scheint es da zwischen dem Duden und der Realität eine gewisse Diskrepanz zu geben.

            Da der Artikel sich aber um rechtliche Bewertung dreht, ist es durchaus richtig, dass man sich der Worte der Juristen bedient.

            Oder?

            Ich denke darüber hinaus, dass es die Aufgabe von Duden und Co ist, dass sie auf Änderungen in der Sprache reagieren, weil Sprache eben nicht statisch ist. Und wenn sie den Unterschied nicht einmal erwähnen, dann ist das arg schwach.

            Wenn also sämtliche Juristen als Rechtsgelehrte Rechtsfragen diskutieren, und der Duden dazu schweigt, entspricht das kaum der Realität.

            Eine Sprache lebt, und sie ist nicht statisch. Statisch scheint eher der Duden zu sein, indem sie sich hinter Regeln verstecken, wo es mitunter gar keine keine Regeln gibt? Und dann bei Ausnahmen wortkarg werden.

            Nur ein einfaches Beispiel, das sicher leicht nachzuvollziehen sein dürfte:

            Der Mann, die Frau. Es heißt aber der Junge, und das (?!?) Mädchen.

            Warum ist das so? Ein weibliches Kind ist doch kein Gegenstand? Welche Regel im Duden macht aus einem weiblichen Wesen einen Gegenstand?

            (Wie das historisch entstanden sein könnte, ist mir klar. Aber welche Regel schreibt das im Duden vor? Welche Regel entscheidet, ob etwas der, die oder das ist?

            Die Regel, die ich kenne, die lautet: es gibt keine Regel, die das allgemeingültig zutreffend beschreibt.)

            Also: warum der Tisch, und nicht das Tisch?

            Wieviele Menschen müssen ein Wort verwenden, damit es in der Duden Welt erscheint?

            Offensichtlich scheinen Juristen aus Sicht der Duden Redaktion nicht wichtig genug zu sein. ;-)

          • Am 24. Oktober 2018 um 13:05 von Hi, hi...

            @Duden-oh-je
            …Du hast es nicht verstanden!

            „des Rechts“ -> singularer Genitiv (2. Fall) zu „das Recht“
            Rechtsgelehrter = Gelehrter des Rechts
            Rechtsfragen = Fragen des Rechts
            Rechtsinhaber ≠ Inhaber des Rechts

            richtig:
            Rechteinhaber = Inhaber der Rechte
            „der Rechte“ -> pluraler Genitiv (2. Fall) zu „die Rechte“

            Wann oder ob der Duden den falschen umgangssprachlichen Gebrauch von Wörtern oder Phrasen aufnimmt, entscheidest glücklicherweise nicht Du. Und solange ist anders eben falsch!

          • Am 24. Oktober 2018 um 15:36 von Komisch

            Aha? Inhaber des Rechts = Rechtsinhaber

            Alles klar?

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