BGH-Urteil: Apples Slide-to-Unlock-Patent endgültig für nichtig erklärt

Der Bundesgerichtshof hat einen Berufungsantrag des iPhone-Herstellers gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom April 2013 abgewiesen. Er bestätigte zudem die Auffassung, dass der Inhalt der Schutzrechtes EP1964022 nicht patentfähig ist, weil er nicht auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruht.

Apple hat den Streit mit Motorola Mobility um das europäische Patent 1964022, das die Slide-to-Unklock-Geste zum Entsperren eines Mobilgeräts beschreibt, in Deutschland endgültig verloren. Der Bundesgerichtshof wies heute einen Berufungsantrag des iPhone-Herstellers gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts vom April 2013 zurück (Aktenzeichen X ZR 110/13). Das oberste deutsche Gericht bestätigte auch die Auffassung, dass der Inhalt des Schutzrechtes nicht patentfähig ist, weil er nicht auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht.

Das europäische Patent 1964022 beschreibt im Wesentlichen, wie Nutzer zum Entsperren eines Geräts mit Touchscreen eine bestimmte Fingerbewegung respektive Wischgeste ausführen (Slide-to-Unlock). Damit die Bewegung korrekt ausgeführt wird, erhält er auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung, das sogenannte Entsperrbild. Dies hilft ihm, mit dem Finger auf einem vorgegebenen Pfad über den Bildschirm zu fahren.

Illustration zum Geschmacksmuster für "Slide to Unlock" (Bild: Apple)Illustration zum Geschmacksmuster für „Slide to Unlock“ (Bild: Apple)

Wie auch in der Patentschrift eingeräumt wird, war es bereits bei deren Einreichung bekannt, wie sich Geräte mit Touchscreens gegen unbeabsichtigte Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder entsperren lassen. Das Patent bezieht sich daher lediglich auf die Vereinfachung durch das Entsperrbild.

Das Bundespatentgericht hatte das Patent für die Bundesrepublik Deutschland bereits im April 2013 für nichtig erklärt (Aktenzeichen 2 Ni 59/11). Seiner Ansicht nach ist das Verfahren nicht patentfähig, da es die in Artikel 52 und 56 des Europäisches Patentübereinkommens (EPÜ) für patentierbare Erfindungen aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach können Erfindungen nur durch Patente geschützt werden, wenn sie „neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“. Die „erfinderische Tätigkeit“ setzt voraus, dass sich der Gegenstand des Patents „für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt“. Genau das sei aber bei dem umstrittenen Verfahren der Fall.

Wie der Bundesgerichtshof erklärt, nimmt „das vom schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt“.

Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich dem Benutzer durch eine grafische Maßnahme die Bedienung des Geräts erleichtere. Diese benutzerfreundlichere Anzeige sei dem Fachmann damals jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen – und damit eben nicht patentfähig.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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6 Kommentare zu BGH-Urteil: Apples Slide-to-Unlock-Patent endgültig für nichtig erklärt

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  • Am 26. August 2015 um 10:14 von Mac-Harry

    Wen interessiert das überhaupt noch? Schnee von gestern. Wer es kopieren will, kopiert Krempel, der acht Jahre alt ist. Ein iOS-Gerät wird mit Touch-ID geöffnet. Das ist ja so, als würden sich Autohersteller um Stift-Schlüssel-Patente streiten, während moderne Autos mit KeylessGo geöffnet werden.

    Na ja, bis die Gerichte zu Potte kommen, ist das alles schon irrelevant.

  • Am 26. August 2015 um 9:36 von PeerH

    Für das Gericht ist es leicht: die Frage wie ein Unternehmen sich vor CopyCats schützen kann, muss vom Gericht ja nicht beantwortet werden. ;-)

    In Deutschland ist die Frage nach der Patent-würdigkeit nun entschieden: nein. Woanders gilt das nicht. Die Intention, dass Slide-to-Unlock nicht kopiert wird, ist dennoch sichergestellt worden. und die anderen Android Hersteller mussten eben vorsichtiger sein in dem was sie meinten ‚kopieren‘ zu können.

    Wer auch immer jemanden diese Bewegung machen sieht, der weiß, dass es ein iDevice ist, das entsperrt wird. Durch den Fingerabdruckscanner ist das eh bereits Geschichte.

    Witzigerweise versucht sich Swatch gerade ‚One more thing‘ als Marke schützen zu lassen. Manche lernen es nie. Wann immer jemand ‚one more thing‘ hört, denkt er (sofern ihm Apple ein Begriff ist) an ein Apple Produkt – kostenlose Werbung, sponsored by Swatch. ;-)

  • Am 26. August 2015 um 7:31 von Wischgeste

    >> weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich dem Benutzer durch eine grafische Maßnahme die Bedienung des Geräts erleichtere.

    Und ich wollte mir gerade bedrucktes Klopapier „hier wischen“ patentieren lassen. Schade drum :-)
    Manchen Firmen ist wohl echt nichts zu peinlich, wenn die Kohle heftig winkt.
    Aber Hut ab vor der Patentschrift, die den völlig banalen Sachverhalt so verworren beschreibt,
    dass der Patentbeamte den Antrag wohl aus lauter Not durchgewinkt hat. Hier waren Profis am Werk.

  • Am 26. August 2015 um 6:17 von Judas Ischias

    Wäre schön wenn man in anderen Ländern auch zu dieser Einsicht käme, damit so ein unsinniges Zeug endlich weltweit ein Ende nimmt?!

  • Am 26. August 2015 um 2:05 von Andy

    Da soll einer behaupten, es mangle an fachlicher Kompetenz bei Gericht.

    Weiter so. Wird auch Zeit, dem Unsinn ein Ende zu bereiten.

  • Am 25. August 2015 um 21:54 von C

    „i´ve told you so“ – und der Hinweis auf das US-PTO hilft hier auch nicht mehr…

    Gut, dass solcher Unsinn nun amtlich nicht in der EU patentierbar ist.

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