Bundesgerichtshof entscheidet im Mai über Haftung bei WLAN-Missbrauch

Bis 12. Mai wollen die Richter beraten, ob ein Anschlussinhaber für durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Urteil dürfte auch weitreichende Folgen für Anbieter öffentlicher Hotspots haben.

Der Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Rechtsstreit um die Haftung für ein ungeschütztes WLAN-Netzwerk auf den 12. Mai vertagt. Die Karlsruher Richter wollen bis dahin darüber beraten, ob der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sein nicht ausreichend gesichertes Drahtlosnetz von Dritten für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird, beispielsweise um illegal Musikdateien in Tauschbörsen anzubieten.

Auch wenn die Verhandlung am Donnerstag ausschließlich die „unzureichende Absicherung“ eines WLAN-Netzes thematisierte, dürfte ein mögliches Urteil gegen den Netzwerkbetreiber weitreichende Folgen haben. Denn sowohl manche Privatleute als auch Gewerbetreibende aus den Bereichen Gastronomie und Tourismus gewähren anderen bewusst Zugang zu ihrem Drahtlosnetzwerk. Würden sie als Betreiber für eventuelle Missbrauchsfälle zivilrechtlich haften, dürfte das Surfen in Cafés oder am Flughafen über öffentliche Hotspots demnächst nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich sein, etwa nur nach einer Ausweiskontrolle.

Im vorliegenden Fall klagt eine Frankfurter Plattenfirma gegen den Inhaber eines WLAN-Anschlusses, weil über seine IP-Adresse nachweislich ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel im Internet angeboten wurde. Das Musiklabel behauptet, dass das WLAN-Netz des Mannes, der zur fraglichen Zeit im Urlaub war, aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Daher fordert es Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Anschlussinhaber weist jegliche Vorwürfe zurück.

Die Vorinstanzen in Frankfurt waren zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. Während das Landgericht vorherigen Entscheidungen folgte, die besagen, dass ein Anschlussbesitzer als sogenannter Störer abgemahnt werden darf, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff schützt, wies das Oberlandesgericht die Klage mit dem Hinweis ab, dass der WLAN-Betreiber grundsätzlich nicht für Fremdverstöße haften müsse.

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