Nach jahrelanger Duldung fehlender Urhebernennung besteht kein Unterlassungsanspruch

Duldet ein Fotograf über Jahre, dass er als Urheber eines zum Download angebotenen Bildes nicht genannt wird, ist darin die stillschweigende Einwilligung zu sehen, dass auch Dritte dieses Bild ohne Urhebernennung verbreiten und veröffentlichen dürfen.

Vor dem Amtsgericht Charlottenburg trafen sich eine Fotografin und der Betreiber einer Website. Die Fotografin hatte bereits vor mehr als zehn Jahren ein Foto der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht angefertigt und dieser zur Nutzung übergeben. Die Politikerin hatte es auf ihrer Website verwendet.

Der Beklagte unterhielt eine Webseite, auf der er das Foto nutzte. Er hatte es von der Homepage von Sahra Wagenknecht heruntergeladen. Einen Hinweis auf die Fotografin als Urheberin des Bildes erfolgte durch den Websitebetreiber nicht.

Die Fotografin forderte daraufhin Unterlassung und begehrte gerichtliche Hilfe. Der Richter des Amtsgerichts Charlottenburg wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 234 C 1010/09).

Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Urheberrecht an der Fotografie durch die Nutzung auf der Website des Beklagten nicht widerrechtlich verletzt sei. Wie sich aus der archivierten Webseite ergebe, habe Wagenknecht das Bild zum Download zur Verfügung gestellt. Hiervon habe die Fotografin Kenntnis gehabt. Dennoch habe sie die Downloads nicht unterbunden und die Nennung ihres Urheberechts nicht eingefordert.

Indem die Klägerin der Bereitstellung des Bildes über einen Zeitraum von über zehn Jahren nicht widersprochen habe und das Foto somit zu einem der meistveröffentlichten Fotos der Politikerin habe werden können, habe sie stillschweigend in die Verbreitung eingewilligt. Dritte haben sich daher darauf verlassen können, dass es sich um ein Bild handle, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerin einverstanden sei.

Update

Das Landgericht Berlin hat am 19. Februar 2010 im Gegensatz zur Erstinstanz (Amtsgericht Charlottenburg) entschieden, dass die fehlende Urhebernennung durch den Beklagten doch rechtswidrig ist (Aktenzeichen 15 T 4/10). Die Wiedergabe des Bildes sei eine eigene Verwertungshandlung, welche die Rechte der Klägerin verletze.

Die Fotografin habe es zwar in den vergangenen Jahren geduldet, dass Sahra Wagenknecht das Bild ohne Urhebernennung auf ihrer Webseite eingestellt habe. Jedoch habe die Fotografin auch glaubhaft gemacht, dass die Verwertungsrechte an dem Foto nur der PDS Dortmund eingeräumt worden seien und auch nur für den Wahlkampf im Jahr 1988.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie Kenntnis davon gehabt habe, dass die Fotos seit vielen Jahren ohne Urhebernennung auf der Webseite von Sahra Wagenknecht genutzt worden seien. Die bloße Untätigkeit stelle keine Willenserklärung des Einverständnisses dar, sa das Landgericht Berlin.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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