OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße seiner Nutzer

Das Geschäftsmodell halten die Richter für grundsätzlich legal. Wichtig ist ihnen, dass der Filehoster keine Listen von Inhalten anbietet. Die einstweilige Verfügung der Vorinstanz ist damit hinfällig.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Berufungsverfahren zwischen Rapidshare und Capelight Pictures zugunsten des Filehosters geurteilt. Das teilt Rapidshare mit. Die vom Landesgericht Düsseldorf ausgesprochene einstweilige Verfügung gegen Rapidshare ist damit hinfällig.

Das Landgericht hatte es dem Filehoster untersagt, bestimmte von seinen Kunden hochgeladene Filme zu speichern. Auch die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln hatten Rapidshare in Mitstörerhaftung genommen.

Laut dem Hamburger Urteil von 2009 soll Rapidshare Nutzer, die wegen des rechtswidrigen Uploads von Dateien aufgefallen sind, umfassend überwachen. Die bis dahin erfolgten Maßnahmen hielten die Richter für unzureichend. Eine Schadensersatzpflicht sahen sie jedoch nicht gegeben. Die erhöhten Prüfungspflichten hielt das Gericht vor allem aufgrund des Geschäftsmodells, das Uploads weitgehend anonym ermöglicht, für angemessen.

Logo von Rapidshare

Das OLG Düsseldorf dagegen sieht in der Zwischenspeicherung durch RapidShare „keine Veröffentlichungen des Inhaltes“. Das Geschäftsmodell sei – anders als vom OLG Hamburg beurteilt – „in weiten Teilen legal“. Vor allem aber stelle Rapidshare keine Listen verfügbarer Inhalte ins Netz. Die eigentliche Weitergabe übernähmen die Anwender selbst. „Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen.“

Christian Schmid, Gründer von Rapidshare, sagt: „Wir freuen uns sehr über dieses Urteil. Das Gericht bestätigt damit, dass Rapidshare nicht für Uploads seiner Kunden haftet. Das Urteil zeigt, dass die Versuche, unser Geschäftsmodell als illegal zu brandmarken, langfristig keinen Erfolg haben werden. Rapidshare bedient mit seinem 1-Click-Filehosting legitime Interessen und Bedürfnisse seiner User und wird dies auch in Zukunft tun.“

Themenseiten: Gerichtsurteil, Internet, Rapidshare, Tauschbörse

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