YouTube unterliegt im Streit um rechtswidriges Video

Aufgrund einer Verletzung seiner Prüfungspflichten haftet YouTube als Mitstörer für ein rechtswidriges Video. Dies gilt vor allem, weil der Film trotz eines konkreten Hinweises auf den rechtswidrigen Inhalt ohne Überprüfung eingestellt wurde.

Die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden ist gerichtlich gegen die Verbreitung eines Videos auf YouTube vorgegangen. Das Video zeigte die Verbrennung eines Fotos ihres verstorbenen Mannes vor einem Hakenkreuz, während im Hintergrund ein Kichern zu hören ist.

Das Video befand sich seit 2007 im englischsprachigen Internetangebot von YouTube. Ein halbes Jahr nach dem Einstellen des Beitrags markierte eine Mitarbeiterin des Portals das Video mittels „Flagging“. Die Funktion dient dazu, vermeintlich rechtswidrige Videobeiträge zu kennzeichnen und zu überprüfen. Ende 2007 wurde die deutschsprachige YouTube-Version eingeführt. Dort war das Video trotz Flagging noch auffindbar. Die Klägerin war der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte und klagte gegen das Portal.

Das Landgerichts Hamburg gab ihr Recht (Aktenzeichen 324 O 197/08). Nach Ansicht der Richter wurde das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ des Ehemannes der Klägerin durch das Video berührt. Vor allem durch das Hakenkreuz und das Kichern im Hintergrund werde dessen Menschenwürde in krasser und schwerwiegender Weise verletzt.

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung sei das Videoportal aufgrund der unzureichend ausgeübten Prüfungspflichten für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Durch das Flagging der YouTube-Mitarbeiterin sei über Monate eindeutig gewesen, dass ein rechtswidriges Video auf der Internetplattform abrufbar war: YouTube habe durch sein eigenes Frühwarnsystem Kenntnis von dem Video gehabt und es beim Start der deutschsprachigen Version trotzdem auf der Plattform gelassen.

Im Hinblick auf diesen konkreten Fall sei das Flagging ein eindeutiger Hinweis auf eine Rechtsverletzung gewesen, der die Prüfpflicht ausgelöst habe. Da jedoch keine weitere Überprüfung stattgefunden habe, hafte YouTube als Mitstörer.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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