EuGH-Urteil: Kostendeckelung für 0180-Kundendienst-Nummern

Anrufe bei 0180-Servicenummern dürfen Nutzer nicht mehr kosten als ein normaler Anruf. Der EuGH hat damit in dem Verfahren zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main und dem Elektronik-Online-Händler Comtech entschieden.

Bislang konnten Unternehmen oder Händler bei einer Kundenhotline höhere Kosten für die Einheiten über eine 0180-Nummer als über eine reguläre Nummer berechnen. Das ist jetzt der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach rechtswidrig.

Wie das Gericht jetzt entschied, dürfen Anrufe bei einem Kundendienst keine Extrakosten enthalten, da hohe Gebühren Verbraucher davon abhalten könnten, sich bei Fragen zu ihrem Vertrag an den Kundendienst zu wenden. Deswegen dürfen die Kosten für solche Telefonverbindungen nicht höher liegen als die bei normalen Festnetz- oder Mobilfunkverbindungen. Der EuGH hat damit in dem Verfahren zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main (Deutschland) und dem Elektronik-Online-Händler Comtech entschieden.

(Bild: Shutterstock)EuGH: Ein Anbieter beispielsweise eines Online-Shops darf bei Kundennachfragen über eine 0180-Nummer nicht mehr berechnen als für ein normales Telefonat. (Bild: Shutterstock)

Im Vorfeld der Verhandlungen hatte das Landgericht Stuttgart den EuGH ersucht, eine bestehende Richtlinie auszulegen, in der es heißt, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, bei Fragen zu „geschlossenen Verträgen“, also etwa auch bei Online-Käufen, mehr als den Grundtarif zu bezahlen. Strittig war jedoch die Auslegung des Begriffs „Grundtarif“. Der Gerichtshof setzt „Grundtarif“ nun im allgemeinen Sprachgebrauch mit den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf gleich. Damit sei auch die Richtlinie, deren Ziel ist, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, entsprechend auszulegen.

Gegen die Geschäftspraxis, dass der Online-Händler für Rückfragen am Telefon hohe Gebühren verlangt, hatte die Verbraucherschutzorganisation geklagt. Die Verbraucherzentrale sah darin eine „unlautere geschäftliche Handlung“.

Derzeit können 0180-Nummern zum Beispiel 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz kosten. Bei Anrufen von Mobiltelefonen werden bis zu 42 Cent pro Minute berechnet. Die Anbieter müssen solche Nummern bei den Telekommunikationsprovidern eigens beantragen. Sie müssen auch darlegen, dass sie wirklich Service-Leistungen über diese Nummern erbringen wollen.

Abhängig von der Endziffer werden dabei unterschiedliche Tarife berechnet. 01803-Nummern kosten 9 Cent pro Minute, 01804-Nummern werden mit 20 Cent pro Anruf berechnet. Laut Bundesnetzagentur sind deutschlandweit derzeit rund 300.000 dieser Service-Nummern vergeben.

Das Urteil bezieht sich aber nur auf Hotlines, bei denen sich Kunden, die einen bestehenden Vertrag haben, an den Anbieter wenden können. Services, die nicht im Zusammenhang stehen, scheinen davon ausgenommen zu sein.

„Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt“, heißt es weiter in einer Pressemitteilung des EuGH.

[Mit Material von Martin Schindler, silicon.de]

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