Usedsoft siegt vor Gericht gegen Microsoft

Microsoft muss einstweilige Verfügung in wichtigen Teilen zurücknehmen

Die Ende April von Microsoft gegen Usedsoft erwirkte einstweilige Verfügung musste der Softwarehersteller vor dem Landgericht München I jetzt in wesentlichen Teilen zurücknehmen.

Die umstrittene Aussage zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen lautet: „Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.“ Sie darf von Usedsoft also weiterhin so verbreitet werden.

Ein ebenfalls mit der einstweiligen Verfügung vom April untersagter zweiter Satz darf dagegen nicht mehr verbreitet werden. In ihm hatten sich Usedsoft-Vertreter missverständlich über die Auswirkungen von Gerichtsurteilen zum Lizenzhandel geäußert. Diesen Teil hatte der Gebrauchtsoftwarehändler gar nicht erst angefochten.

Stattdessen wird auf ein mittlerweile rechtkräftiges Urteil des Landgerichts München vom 27. November 2007 (Az. 30 O 8684/07) verweisen. Darin werde die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware weiter bestätigt. In der Entscheidung hatte das Gericht festgestellt, „dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

Das Gericht erteilte in seinem Urteil der von mehreren Software-Herstellern vertretenen Rechtsauffassung eine Absage. Sie behaupteten, dass der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.

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