Google erringt wichtigen Sieg vor Gericht

Nutzung von Markennamen bei Adwords stellt keine Verletzung dar

Der Suchanbieter Google hat einen wichtigen juristischen Sieg errungen: Richterin Leonie Brinkema vom Bezirksgericht für den Eastern District of Virginia hat die noch offenen Anklagepunkte im Prozess mit dem Versicherungskonzern Geigco abgewiesen. Das Unternehmen hat den Suchanbieter im Mai wegen angeblicher Verletzung der Markenrechte verklagt, da der Name „Geico“ im Adwords-Programm von Google genutzt wird.

Die Richterin hat entschieden, dass „die Nutzung von Marken als Schlüsselworte zur Anzeige von Werbung keine Verletzung des Markenrechts darstellt“, so Michael Page von der Kanzlei Keker & Van Nest, die Google vertreten hat. Das Verfahren wurde mit der Urteilsbegründung am gestrigen Mittwoch abgeschlossen.

Für Google ist das Urteil von entscheidender Bedeutung, erwirtschaftet das Unternehmen doch 95 Prozent seines Werbeumsatzes mit bezahlten Textanzeigen. Markennamen spielen beim Verkauf der Anzeigen eine tragende Rolle, da diese von vielen Anwendern bei der Suche verwendet werden.

Der Versicherungskonzern Geico hat die Klage gegen Google und Overture im Mai eingereicht. Ende August hat die Richterin einen Antrag der beiden Unternehmen abgelehnt, sechs Anklagepunkte von Geico zurückzuweisen. Das Unternehmen hat den Suchanbietern unter anderem vorgeworfen, dass die Nutzung eigener Marken im Bereich der bezahlten Anzeigen eine Verletzung, unfairen Wettbewerb sowie eine Verwässerung darstellt. Die Anklagepunkte „unerlaubte Beeinträchtigung“ und „Verschwörung“ wurden damals jedoch abgewiesen. Die Klage gegen Overture wurde Anfang des Monats außergerichtlich beigelegt. Die Konditionen sind nicht bekannt.

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1 Kommentar zu Google erringt wichtigen Sieg vor Gericht

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  • Am 16. Dezember 2004 um 18:37 von Andreas Achberger

    Ad-Words + Doorpages
    Google missbraucht m.E. die Markennamen nicht selbst, sondern gibt den Machern von Doorwaypages über Ad-Words bewusst die Möglichkeit, die Marken u.v.a. zu einer Schlagwortliste zusammen zu tragen. Google schreibt zwar, dass Doorwaypages in Google nicht erlaubt seien, geht aber trotz vieler Hinweise auch nicht gegen solche vor. Schließlich bedeuten diese ja eine höhere Zahl an Einträgen für Google, welche diese wiederum vermarktet. Habe selbst gerade gegen einen solchen "Internetservice" rund 1000 Doorpages per Abmahnung rausgeschossen. Hier lagen Tausende von Markenrechtsverletzungen, bzw. Namensmissbräuchen etc. vor.
    Was soll man von einer solchen Doppelzüngigkeit Google’s halten?

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