Verzichten Sie auf Deep-Linking-Klauseln!

Eigentlich wollte ich in diesem Posting auf einen schönen Artikel über Präsentationen in der Online-Ausgabe der Businessweek hinweisen. Dann habe ich mich an einen vor kurzem gelesenen Artikel bei unserer Schwestersite CNET erinnert, in dem behauptet wurde, dass das eigentlich renommierte Wirtschaftsmagazin so genanntes Deep Linking, also das Verlinken auf einzelne Artikel, verbietet. Deshalb habe ich mal kurz die "Terms of Use" der Site angeschaut, und siehe da, die Businessweek ...

Eigentlich wollte ich in diesem Posting auf einen schönen Artikel über Präsentationen in der Online-Ausgabe der Businessweek hinweisen. Dann habe ich mich an einen vor kurzem gelesenen Artikel bei unserer Schwestersite CNET erinnert, in dem behauptet wurde, dass das eigentlich renommierte Wirtschaftsmagazin so genanntes Deep Linking, also das Verlinken auf einzelne Artikel, verbietet.

Deshalb habe ich mal kurz die „Terms of Use“ der Site angeschaut, und siehe da, die Businessweek verbietet es tatsächlich explizit. Ich verlinke jetzt nicht auf diesen Passus, da es zum einen das verbotene Deep Linking wäre, zum anderen, weil ich solchen Website-Betreibern nicht auch noch zusätzlichen Traffic schenken möchte.

Das Problem ist, dass solcher Unsinn immer wieder auch und gerade auf Firmen-Webseiten auftaucht. Eine kurze Recherche in Google mit den Suchbegriffen „Deeplinking“ und „verboten“ genügt, um zig Websites ans Tageslicht zu bringen, die diese im Internet fundamentale Praxis verbieten wollen.

Zum Glück haben Richter am Bundesgerichtshof schon 2003 das Deep Linking als rechtmäßig beurteilt:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne.“ Weiter heißt es im Urteil: „Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.“

Ich hoffe, dass Ihre Website, auf der Sie Ihre Waren und Dienstleistungen präsentieren frei von einem Deep-Link-Verbot ist. Lassen sie sich hier nicht von Ihren Rechtsberatern einreden, dass dies notwendig wäre. Denn:

  1. Viele Leser kommen nun mal über eine externe Verlinkung. Wenn Sie diesen Besucherstrom ausschließen, erzielen Sie mit Ihrer Website einen geringeren wirtschaftlichen Erfolg.
  2. Ein Verbot des Deep Linking rüttelt an den Prinzipien des Webs. Wer sich im HTTP-Raum bewegt, sollte auch dessen Regeln akzeptieren. HTTP, also das Hypertext-Transfer-Protokoll, mithin die Basis des World Wide Web, ist einzig und allein dazu gemacht worden, zwischen einzelnen Seiten (und nicht nur Sites!) über Links hin und her springen zu können. Das Ziel des Erfinders (Tim Berners-Lee) war es ja schließlich, beispielsweise die Inhalte wissenschaftlicher Arbeiten über Links miteinander zu vernetzen.

Manche werden jetzt natürlich das Argument bringen, dass das Deep-Linking-Verbot notwendig sei, um die Verlinkung auf aus dem Zusammenhang gerissene Elemente wie Bilder, Karten oder Datenbanksätze zu verhindern. Das jedoch lässt sich durch entsprechende Codierung der Website lösen.

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