IT-Recht für App-Entwickler: Rechte und Pflichten

App-Entwicklungen scheitern in der Praxis nicht selten daran, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Entwickler erhalten etwa trotz mehrfacher Aufforderungen wichtige Informationen nicht (zum Beispiel Grafik-Dateien des einzufügenden Firmen-Logos), so dass sie mit ihrer eigenen Leistung nicht beginnen oder diese nicht rechtzeitig abschließen können. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte der Vertrag dezidiert die einzelnen Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten.

Insbesondere sollte vereinbart sein, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Kunde sich trotz mehrfacher Aufforderung dauerhaft sperrt. Hier ist besonders wichtig zu regeln, dass in einem solchen Fall der Vergütungsanspruch weiter bestehen bleibt, auch wenn sich die Leistungen nicht erbringen lassen. Denkbar wäre es, eine Klausel aufzunehmen, wonach der Entwickler nach pflichtgemäßen Ermessen eine Entscheidung für den Kunden treffen und der Kunde diese Festlegung dann grundsätzlich nicht mehr beanstanden kann.

An dieser Stelle ein Hinweis aus der Praxis: Wenn der Kunde bereits in diesem frühen Stadium trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, sollten man Abstand vom restlichen Vertrag nehmen. Späterer Ärger ist nämlich bei einer solchen Konstellation vorprogrammiert.

Einräumung von Nutzungsrechten

Ein Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt, ist die konkrete Einräumung von Nutzungsrechten. Bei den Nutzungsrechten können drei Arten unterschieden werden: räumlich, zeitlich und sachlich.

Räumlich: Stellen Sie klar, für welchen räumlichen Anwendungsbereich die App verwendet werden darf. Also ob zum Beispiel für Deutschland, Europa oder weltweit. Beim App Store von Apple ist eine räumliche Begrenzung nicht wirklich möglich, so dass hier eine Begrenzung vertraglich keinen Sinn macht. Anders hingegen beim Vertrieb einer Android App. Da es bei Android keinen zentralen Store gibt, sondern der Kunde selbst bestimmt, wo und wie er die App anbietet, hat er auch Einfluss auf den räumlichen Anwendungsbereich.

Zeitlich: Legen Sie klipp und klar fest, ob der Kunde nur für einen bestimmten Zeitraum oder zeitlich unbegrenzt die Nutzungsrechte an der Verwendung der App enthält. In der Regel dürfte eine App-Entwicklung stets zeitlich unbegrenzt erfolgen.

Sachlich: Hier gilt es die Frage zu klären, ob die gesamte Software oder auch nur Teile von ihr exklusiv für den Kunden erstellt werden sollen oder der App-Entwickler den Quellcode auch für andere Projekte verwenden darf. Das Gesetz ist dabei auf Seite der Entwickler: Vereinbaren die Parteien nichts ausdrücklich, dann erhält der Kunde im Zweifel nur einfache Rechte und der Entwickler kann seine Entwicklungsleistungen auch anderweitig nutzen (Paragraf 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz). Um jedoch den Kunden nicht vor den Kopf zu stoßen, empfiehlt es sich, diesen Punkt in jedem Fall schriftlich zu erwähnen. In aller Regel wird nämlich der Kunde davon ausgehen, dass die App exklusiv für ihn erstellt wird.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umfang der Rechte: Sollen dem Kunden nur Nutzungsrechte übertragen werden oder soll er auch befugt sein, später einmal selbst Änderungen vorzunehmen? Auch hier ist das Gesetz auf Seite der Entwickler: Ohne ausdrückliche Vereinbarung erhält der Kunde im Zweifel nur Nutzungsrechte. Will er nachträglich Veränderungen vornehmen, bedarf es der Zustimmung des Entwicklers, weil ursprünglich keine Bearbeitungsrechte eingeräumt wurden.

Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, ob dem Kunden der Quellcode der Software zu überlassen ist. Ohne ausdrückliche Regelung trifft den Entwickler grundsätzlich keine Verpflichtung. Aber auch hier wird ein Kunde in aller Regel davon ausgehen, dass er automatisch das Recht erlangt, an der Software selbst oder durch einen anderen Entwickler Veränderungen vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen. Erläutern Sie Ihrem Kunden daher, dass dies gerade nicht der Fall ist, dass sie aber natürlich bereit sind, entsprechend umfangreichere Nutzungsrechte gegen Vergütung abzugeben.

Deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit

Unabdingbare Voraussetzung für einen brauchbaren App-Entwicklungsvertrag ist die Vereinbarung, dass deutsches Recht Anwendung finden sollte. Sie können alle bisherigen Anmerkungen vergessen, wenn am Ende des Vertrages plötzlich spanisches oder amerikanisches Recht zum Zuge kommen soll. Es ist nämlich nicht voraussehbar, ob die jeweilige ausländische Rechtsordnung mit der deutschen vergleichbar ist und zu ähnlichen Rechtsfolgen kommt. So kann es gut sein, dass sich nach amerikanischem Recht die Vertragsklausel X oder Y akustisch identisch anhört, in der Praxis aber das genaue Gegenteil bedeutet.

Also Achtung: Die bisherigen Überlegungen sind keinen Pfifferling mehr wert, wenn auf den Vertrag ausländisches Recht angewendet werden soll. Wenn nur irgendwie möglich, sollte daher auf deutsches Recht bestanden werden. Ist dies nicht machbar, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der sich in diesem ausländischen Recht auskennt und sich nicht einfach darauf verlassen, dass der übliche Vertrag von ihrem deutschen Anwalt geprüft wurde.

Ebenso wichtig ist es, zu vereinbaren, wo im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung geklagt werden soll. Wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, sollte stets ein deutscher Gerichtsstandort gewählt werden. Denn auch hier gilt: Es kann gut sein, dass ein ausländischer Richter, auch wenn deutsches Recht Anwendung findet, den Vertrag gänzlich anders interpretiert.

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ZDNet.de Redaktion

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