IT-Recht für App-Entwickler: Rechte und Pflichten

Software-Verträge für die Entwicklung von Apps sind – wie bereits erwähnt – Werkverträge. Werkverträge haben eine wichtige Besonderheit: Anders als zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge müssen die Leistungen bei Werkverträgen abgenommen werden. Das ist durch Paragraf 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nimmt der Kunde die App nicht ab, hat der Entwickler keinen Anspruch auf Vergütung (Paragraf 641 BGB). Es ist daher also sehr wichtig, eine entsprechende Abnahmepassage in den Vertrag aufzunehmen.

Bereits nach dem Gesetz darf der Kunde wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern. Dreh- und Angelpunkt ist hierbei jedoch die Frage, wann ein Mangel unwesentlich ist und wann nicht. Insofern ist es mehr als ratsam, noch einmal vertraglich festzulegen, was unwesentliche Mängel sind und was nicht. Je konkreter der Vertrag diesbezüglich ausgestaltet ist, desto besser für alle Beteiligten.

Bei längerfristigen und komplexen Softwareanwendungen vereinbaren die Parteien in aller Regel bestimmte Zwischenpunkte (sogenannte Meilensteine oder „Milestones“ genannt), an denen eine Teilabnahme erfolgt. Erreicht das Projekt diesen Meilenstein, nimmt der Kunde die bislang erbrachten Leistungen verbindlich ab. Er kann dann später hinsichtlich dieser Teilleistungen seine Abnahme nicht mehr verweigern.

Vergütung

Im App-Entwicklungsvertrag sollte klar zwischen Vergütung und dem Aufwendungsersatz unterschieden werden. Der Aufwendungsersatz betrifft die Kosten, die dem Entwickler zum Beispiel durch Reisen, Übernachtungen oder den Einkauf von Text oder Bildern entstehen. Wird hierzu nämlich nichts vereinbart, kann es schnell sein, dass der Kunde davon ausgeht, dass mit der Zahlung der Vergütung auch sämtliche Aufwendungen abgegolten sind.

Achten Sie insbesondere darauf, dass Sie die Aufwendungen so präzise wie möglich formulieren, zum Beispiel bei Reisen (1. oder 2. Klasse) oder bei Hotels (mindestens 150 Euro netto pro Übernachtung). Berücksichtigen Sie alle Kosten, die Ihnen entstehen können und halten Sie diese schriftlich fest. Sollten sich nach Vertragsschluss weitere Aufwendungen ergeben, empfiehlt sich eine kurze, schriftliche Vertragsergänzung.

Klar und deutlich herausgestellt werden sollte auch, welche Vergütung der Höhe nach für die App-Entwicklung anfällt: Ob es sich zum Beispiel um einen Festpreis handelt oder ob nach Stunden abgerechnet wird sowie ob es einen unteren Mindestpreis oder einen oberen Maximalpreis gibt.

Auch wenn es banal klingt, sollte im Angebot ausdrücklich stehen, dass es sich um Nettopreise handelt. Das sollte zwischen Unternehmern eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, führt aber nicht selten zum ersten, eigentlich unnötigen Streit zwischen den Parteien.

Ein weiterer neuralgischer Punkt ist der Zeitpunkt der Bezahlung. Die Entwicklung von Apps ist häufig sehr kostenintensiv, insofern ist es im Markt üblich, dass der Kunde einen Teil der Gesamtsumme bereits mit Vertragsschluss an den Entwickler überweist. In der Praxis haben sich zwei Möglichkeiten bewährt:

  1. Möglichkeit: 50 Prozent bei Vertragsunterzeichnung, 50 Prozent bei Abnahme der App.
  2. Möglichkeit: 1/3 bei Vertragsunterzeichnung, 1/3 bei Erreichen bestimmter wichtiger Milestones und 1/3 bei Abnahme der App.

Welche der beiden Varianten gewählt wird, sollte stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig sein: Vergraulen den Kunden die Aufforderung einer 50 Prozent Anzahlung möglicherweise bereits? Wie hoch ist der absolute Betrag?

Was Sie auf keinen Fall machen sollten ist, dass die gesamte Vergütung erst bei Abnahme fällig wird. Das ist zwar für den Kunden wunderschön und wird auch häufig vom Auftraggeber so verlangt. Darauf sollten Sie sich aber keinesfalls einlassen. Die Gefahr ist einfach zu groß, dass der Kunde später willkürlich ein „Haar in der Suppe“ findet und die Zahlung der Gesamtvergütung verweigert, weil er so den Preis zu drücken versucht. Dieses „Erpressungspotenzial“ besteht natürlich auch bei Teilzahlungen, fällt aber wesentlich weniger ins Gewicht, da der Betrag deutlich geringer ist.

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ZDNet.de Redaktion

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