Urteil: Kommerzielle Facebook-Seiten benötigen ein vollständiges Impressum

Unternehmen, die eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreiben, müssen auch dort ein den Anforderungen aus Paragraf 5 des Telemediengesetzes entsprechendes, vollständiges Impressum bereitstellen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg hervor (Aktenzeichen 2 HK O 54/11).

Ein lokales Stadtjournal betrieb parallel zu seinem eigenen Webportal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite. Dort wurden zwar Adresse und Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten fanden sich zwar auf der Website, aber nicht auf der Facebook-Seite. Das störte die Konkurrenz: Sie sah es als unlauteren Wettbewerb und klagte dagegen.

Das Landgericht Aschaffenburg gab dem Antrag statt. Nach Ansicht der Richter hat das Stadtjournal die nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht wie verlangt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass die Impressumspflicht auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie Facebook bestehe.

„Wir haben bereits in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers für einen Abmahnanwalt bis zu 15.000 Euro wert sein kann – weil es eben ohne Erlaubnis nicht in Ordnung ist, Videos, Fotos und Texte aus urheberrechtlich geschützten Quellen zu veröffentlichen. Nur weil es im Facebook-Kontext noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, heißt das ja nicht, dass alles seine Richtigkeit hat“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von Wilde Beuger Solmecke.

Wer eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreibe, solle erst recht bestrebt sein, unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen und alle nach dem Telemediengesetz benötigten Informationen als Impressum in die Profil-Seite bei Facebook eintragen, so Solmecke weiter. „Ein großes Problem ist, dass Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet ist. Hier muss der Betreiber mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt – etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform.“

Der Anwalt weist zudem darauf hin, dass auch fehlerhafte oder veraltete Angaben in einem Impressum abmahnfähig sind. Wer seine Anschrift, die Gesellschaftsform oder eine andere Zeile im Impressum seiner Website ändert, solle sicherstellen, dass diese Information umgehend auch in den sozialen Netzwerken auf den neuesten Stand gebracht wird.

ZDNet.de Redaktion

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