Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat gegen mehrere nicht namentlich genannte Anbieter von Telefon- und Internetdiensten Anzeige erstattet. Hintergrund ist eine Erhebung der Bundesnetzagentur (PDF), die den Datenschützern vorliegt. Aus ihr geht hervor, dass mehrere Provider Daten ihrer Nutzer zum Teil in erheblichem Umfang sowie über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus vorhalten, was der Arbeitskreis mit einer von Gerichten ausgesetzten verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung gleichsetzt.
Anbieter speicherten unter anderem bei mobiler Telekommunikation die Funkzelle, also den Aufenthaltsort des Nutzers, eine Woche lang. Die weltweit einmalige Kennung mobiler Endgeräte (IMEI) werde sogar bis zu vier Monate vorgehalten, die IP-Adresse bis zu drei Monate. Diese Daten seien jedoch für die Abrechnung von Telefon- und Internetdiensten irrelevant.
„Dass Mobilfunkanbieter bei jeder Verbindung den Aufenthaltsort festhalten, ermöglicht Behörden massenhafte Funkzellenabfragen und kann Unschuldige in Verdacht bringen, beispielsweise nach der Teilnahme an einer Demonstration“, erklärte Uli Breuer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Zu jeder Internetnutzung die IP-Adresse zu speichern ermöglicht Abmahnanwälten, Verbraucher tausendfach wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet abzukassieren, die sie oft nicht begangen haben.“
Die im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zusammengeschlossenen Datenschützer, Bürgerrechtler und Internetnutzer forderten die Bundesnetzagentur zudem auf, die Speicherdauer jedes Anbieters transparent zu machen. Nur so seien Verbraucher in der Lage, Anbieter zu wählen, die Daten nicht auf Vorrat speicherten.
Darüber hinaus befürchtet der Arbeitskreis, dass die geplante ePrivacy-Verordnung der Europäischen Union die derzeitige „freiwillige“ Vorratsdatenspeicherung massiv ausweiten wird. In dem Zusammenhang verlangt er ein klares Verbot einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung.
Obwohl der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas Anfang 2015 noch einen Alleingang der Bundesregierung bei der Vorratsdatenspeicherung abgelehnt hatte, legte er kurz darauf einen ersten Gesetzentwurf vor, der in einer modifizierten Fassung schließlich Ende 2015 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde. Im Dezember 2016 untersagte jedoch der Europäische Gerichtshof die anlasslose Vorratsdatenspeicherung und bestätigte erneut einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte. Dem schloss sich 2017 auf das Oberverwaltungsgericht Münster an, dass die Einführung der Vorratsdatenspeicherung zum 1. Juli 2017 stoppte. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung geht deswegen davon aus, dass den angezeigten Unternehmen nun ein Bußgeld droht.
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