Ebay will Facebooks Like-Button stärker integrieren

Ebay will Facebooks Like-Button stärker in sein Angebote integrieren. Das hat der Konzern via Twitter bestätigt. Allerdings informiert er weder über die Form noch den Zeitplan. Einen ersten Beleg hat Marion von Kuczkowski vom Blog Take me to Auction auf den Seiten von Ebay USA gefunden: Dort ist der Like-Button bereits in der Kategorie „Postkarten“ eingebaut.

Sowohl in den USA als auch in Deutschland bietet Ebay bereits seit längerem die Möglichkeit an, Angebote entweder per E-Mail oder auch per Twitter oder Facebook weiterzuempfehlen. Allerdings wird sie lediglich klein mit dem entsprechenden Symbol rechts unterhalb der Angaben zum Verkäufer beworben. Eine Anfrage von ZDNet an Ebay Deutschland, ob geplant ist, den Like-Button auch hierzulande prominenter – das heißt direkt im Angebot – zu platzieren, hat das Unternehmen bisher nicht beantwortet. (Update 17 Uhr 08: Wie Ebay inzwischen mitgeteilt hat, liegt für Deutschland noch kein konkreter Fahrplan zur Umsetzung vor.)

Der Button ist bei Onlinehändlern umstritten, da zumindest Daten von eingeloggten Nutzern an Facebook übertragen werden. Es kam deshalb bereits zu mindestens einer Abmahnung. Allerdings gibt es auch schon ein Urteil des Landgerichts Berlin, in dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird (Aktenzeichen 91 O 25/11). Das Gericht sah im Like-Button keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Umstritten bleibt unter Juristen jedoch, ob Paragraf 13 des Telemediengesetzes im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln oder lediglich den Datenschutz gewährleisten soll. Nach Ansicht der Berliner Richterin ist letzteres der Fall: Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nach ihrer Auffassung nicht zu der erforderlichen „spürbaren Beeinträchtigung“ im gegenseitigen Wettbewerb.

„Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Onlinehändler angesehen werden, die den ‚Gefällt mir‘-Button auf ihrer Webseite eingebunden haben“, schreibt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog. „Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht durfte die Frage offenlassen, weil sie in dem zugrunde liegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Rolle gespielt hat. Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber hinaus weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen.“

Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hat sich ebenfalls mit dem Berliner Urteil beschäftigt und früher schon eine datenschutzrechtliche Analyse des „Like“-Buttons vorgelegt. Sie weist darauf hin, dass zu der Frage die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheide uneinheitlich. Einerseits gebe es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen, etwa das Oberlandesgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt am Main. Andererseits sähen manche die Datenschutzverletzungen als wettbewerbswidriges Handeln. Dazu zählten das Oberlandesgericht und das Landgericht Stuttgart.

Solmecke empfiehlt ebenso wie andere Juristen und Organisationen die Verwendung einer Datenschutzerklärung, die seine Kanzlei zum Download bereithält. Vergleichbare Erklärungen und Empfehlungen stellen unter anderem auch der Händlerbund und die Kanzlei Ferner aus Alsdorf kostenlos bereit.


In den USA hat Ebay Facebooks Like-Button in einigen Katgeorien bereits in die Angebotsdarstellung eingebunden (Screenshot: ZDNet).

ZDNet.de Redaktion

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