Fehler in den Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrungen waren laut einer Studie von Trusted Shops 2009 der häufigste Grund, warum Händler im Web von Konkurrenten oder Verbraucherschützern abgemahnt wurden. Selbst wer auf eine vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellte Musterformulierung vertraute, konnte auf Grund der komplizierten Rechtslage nicht vor Abmahnungen sicher sein und unterlag häufig in den anschließenden Prozessen.
Viele Richter vertraten die Meinung, dass zahlreiche Klauseln der Texte als wettbewerbswidrig einzustufen sind. Sie waren etwa der Auffassung, dass die Verwendung der vor dem 1. April 2008 verbreiteten Musterbelehrungen nicht vor Abmahnungen schützen könne. Auch der Bundesgerichtshof hat 2009 bestätigt, dass etwa das Wort „frühestens“ aus den alten Mustern nicht konkret genug sei. Da die Musterbelehrungen keinen Gesetzesrang hatten, kam es zu Abmahnungen von Online-Händlern, die sich auf die Empfehlung des Bundesjustizministeriums verlassen hatten.
Zum 11. Juni 2010 trat nun ein bereits im August 2009 beschlossenes Gesetz in Kraft, mit dem die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet wurden. Carsten Föhlisch, Justiziar bei Trusted Shops, war Sachverständiger im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Er begrüßt den Neuentwurf ausdrücklich.
Für Onlinehändler sind seiner Ansicht nach daran zwei Dinge positiv. Erstens, dass die Unterschiede zwischen Verkäufen über Plattformen wie Ebay und eigenständige Onlineshops hinsichtlich Fristlänge, Wertersatzregelungen und der Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen, angeglichen werden. Zweitens, dass die Musterbelehrungen von Gerichten nicht mehr als unwirksam eingestuft werden können. Denn sie wurden inzwischen in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen und haben damit den Rang eines formalen Gesetzes erhalten.
Trusted Shops erklärt in einem kostenlosen Whitepaper ausführlicher, was sich für Online-Händler ändert und stellt außerdem eine angepasste Musterformulierungen zur Verfügung. Wer zum Widerrufsrecht schon einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte diese jedoch zunächst von einem Anwalt prüfen und diese vor dem Einsatz der neuen Belehrung gegebenenfalls kündigen lassen.
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