Grundlegendes Urteil gegen umstrittenen Onlinemarktplatz Melango.de

Der durch sein Geschäftsgebaren immer wieder in die Schlagzeilen geratene Onlinemarktplatz Melangeo.de hat im Streit mit einer Verbraucherin aus dem Rheinland vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine empfindliche Schlappe hinnehmen müssen. Darauf hat Rechtsanwalt Georg Hillmeister, der die Webnutzerin vertreten hat, ZDNet hingewiesen.

Das Urteil ist aus zwei Gründen wichtig: erstens klärt es den Ort des Gerichtstands bei Verfahren zwischen Verbrauchern und Melango.de, zweitens stellt es grundsätzlich fest, dass im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, so wie er derzeit betrieben wird, die Aufnahme- und Mitgliedsgebühr nicht Teil des Vertrages wird. Es bestätigt damit die vom Amtsgericht Dresden in einem ähnlichen Verfahren gegen Melango.de im Oktober 2010 getroffene Entscheidung.

Nach Darstellung des Rechtsanwalts hatte Melango der Verbraucherin mehrere Mahnschreiben gesandt und bei Nichtzahlung mit einer Strafanzeige gedroht. Dagegen hatte diese an ihrem Wohnort beim Amtsgericht geklagt. Ziel der Klage war es, festzustellen, dass Melango.de keinen Anspruch auf die verlangten Zahlungen hat.

Der Onlinemarktplatz hat sich damit verteidigt, dass er zunächst einmal die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts bestritten hat. Die Klägerin habe im Rahmen des Registrierungsvorganges die Melango-AGB akzeptieren müssen. Demnach seien nur Kaufleute zur Registrierung berechtigt. Und im Verkehr zwischen Kaufleuten wäre das Gericht am Firmensitz von Melango zuständig gewesen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war auch der Hinweis auf die Kosten des Angebots und die Höhe der Gebühren enthalten. Insgesamt handelte es sich dabei um 403,41 Euro.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab jedoch der Verbraucherin Recht und hat Melango die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht allein dadurch als Kaufmann aufgetreten ist, dass sie diese AGB akzeptiert hat. Die betreffenden Klauseln in den AGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie „überraschende Klauseln“ seien.

Bei der Dienstleistung von Melango.de handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine im Internet typischerweise kostenlose. Darauf, dass sie in diesem Fall etwas kostet, sei bei Vertragsschluß nicht deutlich hingewiesen worden. Die Anmeldeseiten enthielten keinerlei Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit und auf den folgenden Seiten der Anmeldemaske sei nur im Fließtext ein Hinweis auf die Preisliste zu finden. Dieser lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber leicht übersehen. Für Verbraucher sei nicht zu erkennen, dass bereits Anmeldung und Mitgliedschaft kostenpflichtig sind. Kunden seien gewohnt, derartige Marktplätze ohne Aufnahme- und Mitgliedsgebühr nutzen zu können.

In der Urteilsbegründung argumentiert das Amtsgericht Düsseldorf ähnlich wie das Amtsgericht Dresden in seiner Entscheidung (PDF) vom 5. Oktober 2011 in einem vergleichbaren Verfahren. Auch das Amtsgericht Dresden kam zu dem Schluss, dass die Melango.de GmbH keinen Anspruch auf Zahlung des Betrags – ebenfalls 403,41 Euro – hat. Die 24-monatige Laufzeit und die Entgeltlichkeit der Leistungen wertet das Amtsgericht als „überraschende Klausel“. Sie werde laut Paragraf 305c, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches damit nicht Bestandteil des Vertrags.

Und auch laut Amtsgericht Dresden ist die kostenpflichtige Mitgliedschaft überraschend: „Der Kunde ist auch gewohnt, dass sich Marktplätze wie Ebay oder Amazon, auf denen man Waren erwerben kann, ohne eine Aufnahmegebühr und eine Mitgliedschaftsgebühr nutzen lassen. Bei dieser Sachlage ist ein Vergütungsanspruch nicht gegeben, ohne dass es darüber hinaus noch darauf ankommt, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Vertrag zustande gekommen ist.“


In der aktuellen Fassung seiner Website weist Melango.de deutlicher als früher darauf hin, dass man sich mit dem Angebot an Gewerbetreibende richtet (Screenshot: ZDNet.de).

ZDNet.de Redaktion

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