Wikileaks-Unterstützer gehen gegen Herausgabe ihrer Twitter-Daten in Berufung

Die Anwälte mehrerer Wikileaks-Unterstützer haben Berufung gegen eine Entscheidung eines Gerichts im US-Bundesstaat Virginia eingelegt. Sie wollen verhindern, dass das US-Justizministerium Zugriff auf die Twitter-Konten ihrer Mandanten erhält.

Laut dem vor rund zwei Wochen bekannt gewordenen Urteil muss Twitter Informationen wie mit den Konten verbundene Internet- und E-Mail-Adressen herausgeben. Das Department of Justice will im Rahmen seiner Ermittlungen gegen Wikileaks herausfinden, ob mehrere Unterstützer der Whistleblower-Website gegen amerikanische Gesetze verstoßen haben. Unter anderem hoffen die Ermittler, mithilfe der Daten Zeugen identifizieren zu können.

In einem am Freitag eingereichten 41-seitigen Schriftsatz (PDF) argumentieren die Anwälte der Twitter-Nutzer, dass die Herausgabe der Daten gegen Bundesgesetze und den ersten Verfassungszusatz und das darin verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit verstoßen. Zudem gefährdeten die Ermittlungen das Recht auf Privatsphäre.

Nach Ansicht der American Civil Liberties Union (ACLU) und der Electronic Frontier Foundation (EFF) sowie mehrerer Anwälte von Betroffenen führt die Entscheidung von Richterin Theresa Buchanan dazu, dass Twitter alle Direktnachrichten, darunter auch solche, die keinen Bezug zu Wikileaks haben, an die Ermittler übergeben muss. Das habe nicht nur Auswirkungen auf die Rechte zur Rede- und Versammlungsfreiheit ihrer Mandanten, sondern auch auf die Rechte aller Twitter-Nutzer. Zudem wird das Gericht erneut aufgefordert, bisher geheim gehaltene Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zu den Betroffenen gehören neben Wikileaks-Gründer Julian Assange auch die isländische Parlamentsabgeordnete Birgitta Jónsdóttir, der vermeintliche Wikileaks-Informant Bradley Manning, der Sicherheitsforscher Jacob Appelbaum und Rob Gonggrijp, Gründer des niederländischen Internetproviders XS4ALL.

Bei dem von Buchanan bestätigten Gerichtsbeschluss handelt es sich um einen Erlass nach 2703(d), der der Polizei weitreichende Informationsbefugnisse einräumt. Sie darf etwa über jegliche „Kontaktinformationen“ verfügen, die seit 1. November 2009 mit einem der Konten in Verbindung gebracht werden konnten, darunter Verbindungsprotokolle, Sitzungsdauer, Nutzeraktivitäten und IP-Adressen.

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ZDNet.de Redaktion

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