Landgericht Köln bestätigt Untersagungsverfügung der Kanzlei Rasch gegen den WDR


Das LG Köln hat der für Filesharing-Abmahnungen bekannten Kanzlei Rasch im Streit mit dem WDR Recht gegeben (Bild: LG Köln).

Die Hamburger Kanzlei Rasch hat vor dem Landgericht Köln im Verfahren wegen eines vom WDR produzierten Beitrags in der Sendung Ratgeber Recht gewonnen (Aktenzeichen 28 O 852/10). Das hat die Kanzlei Dr. Bahr in einem Blogbeitrag mitgeteilt.

Die Kanzlei Rasch arbeitet nach eigenen Angaben im Auftrag von Universal Music, Sony Music Entertainment, der Warner Music Group und EMI Music. Sie tritt sehr häufig bei der gerichtlichen Verfolgung von online begangenen Urheberrechtsverletzungen in Erscheinung. Gegen den Westdeutschen Rundfunk ging sie gerichtlich vor, weil sie mit Aussagen in der Sendung „Ratgeber Recht“ über ihre Arbeit nicht einverstanden war.

Es ging dabei um einen Urheberrechtsstreit, dessen Wurzeln im Jahr 2007 liegen. Damals hatte die Kanzlei als Vertreterin eines Musiklabel die Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt, da darüber in rechtswidriger Weise Musik heruntergeladen wurde. Die Anschlussinhaberin unterschrieb damals eine Unterlassungserklärung mit einer Strafbewehrung von 5000 Euro.

2010 wurden über den Internetanschluss erneut Urheberrechtsverletzungen festgestellt. Daraufhin sprach die Kanzlei im Auftrag ihres Klienten eine Abmahnung aus und unterbreitete ein Vergleichsangebot über 5000 Euro. In der Sendung wurde jedoch erklärt, dass die Kanzlei 45.000 Euro gefordert habe, was auch von zwei Rechtsanwälten wiederholt wurde. Die beiden zitierten Anwälte hatten in der Vergangenheit vielfach Empfänger von Filesharing-Abmahnungen vertreten und sich auch schon öfter vor Gericht durchgesetzt. Im aktuellen Fall verfügten sie zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme offenbar jedoch nicht über alle notwendigen Informationen: Beide haben inzwischen außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin geht es vor allem um die Höhe des genannten Betrags.

Die von der Kanzlei Rasch erwirkte einstweilige Verfügung halten die Richter des Landgerichts Köln für gerechtfertigt: In der Sendung sei in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt worden, dass die Kanzlei von der Anschlussinhaberin eine Vertragsstrafe von 45.000 Euro verlangt und dies im Nachhinein wahrheitswidrig bestritten habe. Auch die in der Sendung erfolgte Aussage, dass die Anschlussinhaberin bereits vor Jahren 7000 Euro an die Kanzlei gezahlt habe, sei falsch.

Den Sachverhalt hat die Kanzlei Rasch nach Ansicht der Kölner Richter durch Vorlage von Urkunden, Sendungsmitschnitten, anwaltlicher eidesstattlicher Versicherungen sowie des vorprozessualen Schriftverkehrs ausreichend und glaubhaft dargelegt. Der WDR kann dagegen jedoch noch Rechtsmittel einlegen. Eine Stellungnahme des Senders hat ZDNet vor Veröffentlichung des Beitrags nicht erhalten.

ZDNet.de Redaktion

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