Apple hat beim Oberlandesgericht Hamburg (Az 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen einen Hersteller von Designerprodukten erwirkt. Das Erbacher Unternehmen Koziol hatte einen Eierbecher unter dem Namen „eiPOTT“ vertrieben. Das Gericht sah eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen dem Eierbecher und einem „Musikabspielgerät“ von Apple gegeben.
Die Richter gestehen der Namensgebung zwar zu, sie sei „eine witzige Idee“ und man müsse erstmal darauf kommen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung vermöge der Senat aber nicht zu erkennen. Daher könne man den Aspekt der Kunstfreiheit nicht gelten lassen.
Zudem handle es sich bei dem Begriff eiPOTT um ein Kunstwort, das keinen klaren Sinngehalt habe und für Eierbecher „nicht üblich“ sei. Vielmehr ließen sich hinter dem Begriff auch andere Gegenstände vermuten, beispielsweise ein Eierkocher. Weiter führten die Richter aus, dass Koziol das Recht habe, jedes Produkt „eiPOTT“ zu nennen, das kein Eierbecher sei.
Koziol wurde zur Auflage gemacht, seinen Eierbecher umzubenennen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. Apple war erst im dritten Anlauf mit seiner Klage erfolgreich. Die Vorinstanzen folgten Apples Argumentation nicht und konnten keine Verwechslungsgefahr erkennen.
Nach Angaben von Koziol ist das 2009 erschienene Produkt ein Verkaufsschlager. Es werde jetzt unter anderem Namen und in anderer Verpackung weiter vertrieben.
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