Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine ausführliche schriftliche Begründung zu seinem WLAN-Urteil vom 12. Mai vorgelegt. Demnach haftet der Besitzer eines Internetanschlusses als Störer, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff schützt. Der Anschlussinhaber könne jedoch nicht grundsätzlich für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, heißt es in der Begründung.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frankfurter Plattenfirma gegen den Inhaber eines WLAN-Anschlusses geklagt, über dessen IP-Adresse ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel in einer Internet-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub. Die Kläger forderten Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Das oberste deutsche Gericht bestätigte in seiner Urteilsbegründung, es sei dem Inhaber zuzumuten, seinen WLAN-Anschluss auf ausreichende Sicherung zu prüfen.
Der Beklagte hatte den werkseitig voreingestellten individuellen WPA-Schlüssel seines Routers nicht geändert. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter habe bereits 2006, zum Zeitpunkt des Vorfalls, zum Mindeststandard privater Computernutzung gehört, heißt es in der Begründung. Der Beklagte haftet zwar als Störer, kann aber nur insofern belangt werden, als er Dritten eine Rechtsverletzung ermöglicht hatte. Bezüglich der geltend gemachten Abmahnkosten sei der Rechtsstreit „noch nicht zur Entscheidung reif“. In der Pressemitteilung zum Urteil vom 12. Mai hieß es, dass „nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht“ maximal 100 Euro anfallen würden. Die Plattenfirma bezifferte den Streitwert auf 10.000 Euro – dieser wurde vom Gericht noch nicht geprüft.
Die Vorinstanzen in Frankfurt waren zu unterschiedlichen Urteilen gekommen: Das Landgericht entschied, dass ein Anschlussbesitzer als Störer abgemahnt werden könne, sofern sein WLAN nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt sei (Aktenzeichen 2/3 O 19/07). Das Oberlandesgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der WLAN-Betreiber müsse nicht grundsätzlich für Fremdverstöße haften (Aktenzeichen 11 U 52/07).
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