Im Zivilrecht sieht es anders aus. Hier setzt sich mehr und mehr die Rechtsauffassung durch, dass die sogenannte Störerhaftung nach § 1004 BGB greife. Demnach muss ein Anschlussinhaber dafür sorgen, dass über seine Internetanbindung keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Nahezu alle Abmahnbriefe von Rechtsanwälten berufen sich auf die Störerhaftung. Sie ist für die Rechteinhaber und ihre Anwälte bequem, da der eigentliche Täter nicht ermittelt werden muss. Es reicht aus, den Anschlussinhaber herauszufinden.
Derzeit steht ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung beim offenen WLAN an. Dieses Urteil hat wenig praktische Auswirkungen für Filesharer. Auch wenn ein WLAN verschlüsselt wird, stellt sich die Frage nach Mitbenutzern des Internetanschlusses wie Familienangehörigen und Besuchern, denen man das Passwort genannt hat.
Wenn man auf den Brief eines Abmahnanwaltes reagieren muss, ist es daher keine gute Idee, die Störerhaftung abzulehnen. Nur wenige Gerichte sind derzeit der Meinung, dass man sich grundsätzlich dadurch aus der Störerhaftung befreien kann, indem man sein WLAN verschlüsselt. Man muss sich daher auf jeden Fall auf ein Gerichtsverfahren einstellen. Die Chancen zu gewinnen, sind gering.
Generell sollte man die in einem Abmahnbrief meist beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ohne Änderungen zurücksenden. Die Zahlung von Schadenersatz in Form eines Vergleichsbetrages, wie sie die vorbereiteten Schreiben meist in einer Höhe von 400 bis 1000 Euro vorsehen, ist für eine strafbewährte Unterlassungserklärung nicht erforderlich.
Auch ist die festgesetzte Vertragsstrafe für einen eventuellen Wiederholungsfall in der Regel zu hoch. Sie beträgt meist über 5000 Euro und sollte auf 2000 Euro reduziert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch variabel gestaltet werden.
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