Der Nutzer einer Tauschbörse wurde wegen Verbreitung gewaltpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein. Denn das Gericht hatte seiner Auffassung nach nicht berücksichtigt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die heruntergeladenen Dateien, die im Ordner „gespeicherte Daten“ abgelegt wurden, sofort auch den anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung stünden. Er sei davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg sprachen den Angeklagten daraufhin frei (Aktenzeichen 1 Ss 46/09). Das Gericht habe zuvor zu Unrecht angenommen, dass jeder Nutzer einer Tauschbörse Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass der Angeklagte die Dateien in einem gesonderten Ordner gespeichert habe.
Es gebe daher keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Nutzer einer Tauschbörse automatisch wisse, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch den Download anderen Nutzern zur Verfügung stehen.
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