Bei Gmail handelt nicht um einen Telekommunikationsdienst, für den die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde zuständig ist. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Rahmenrichtlinie der EU ausgelegt, nachdem es von einem deutschen Gericht zur Entscheidung dieser grundsätzlichen Frage angerufen wurde.
Damit sind Gmail und andere Webmail-Dienste nicht gesetzlichen Pflichten unterworfen, die für Telekommunikationsdienste in Deutschland gelten und Datenschutz ebenso wie öffentliche Sicherheit betreffen. Konkret betrifft das beispielsweise die Einrichtung von Schnittstellen, um Ermittlungsbehörden Zugriff auf die Nutzerdaten zu geben.
Streit um diese rechtliche Einordnung gibt es, seit die Bundesnetzagentur 2012 Google per Bescheid zur Anmeldung von Gmail als Telekommunikationsdienst aufforderte. Der Suchkonzern wehrte sich juristisch dagegen, verlor aber zunächst beim Verwaltungsgericht Köln. Google argumentierte, es kontrolliere bei E-Mails „nicht die technische Signalübertragung über das offene Internet und übernehme auch keine Verantwortung dazu“. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch damals, „bei einer wertend-funktionalen Betrachtung“ sei die Signalübertragung, obwohl sie über das offene Internet erfolge, überwiegend Googles E-Mail-Dienst zuzurechnen.
Im Berufungsverfahren ging es beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen weiter, das 2018 dann den EuGH zu einer Vorentscheidung der grundsätzlichen Fragen anrief. Dieser urteilte, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst wie Gmail „keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen ‚elektronischen Kommunikationsdienst‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellt“.
Damit ist das grundsätzliche Bestreben der Bundesnetzagentur konterkariert, Gmail und andere Webdienste zu regulieren. Diese Ambitionen gingen über E-Mail-Dienste hinaus, denn die Behörde hatte inzwischen auch Messenger wie WhatsApp im Visier mit der Begründung, dass die Abgrenzung zu herkömmlichen Telekommunikationsdiensten zunehmend verschwimme.
Die jetzt ergangene EuGH-Entscheidung könnte sich allerdings als zeitlich begrenzter Sieg für Google und andere betroffene Anbieter erweisen, da weitere gesetzliche Regelungen auf europäischer und deutscher Ebene anstehen. So könnte die E-Privacy-Verordnung zu einer stärkeren Regulierung von Messenger- und Webmail-Diensten führen.
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