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Facebook wegen AGB-Klausel zu 100.000 Euro Ordnungsgeld verurteilt

Das Landgericht Berlin hat Facebook wegen einer rechtswidrigen Klausel in seinen AGB ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro auferlegt. Damit gab es einem Antrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) statt, wie dieser jetzt mitteilte. Allerdings ist das Urteil (Az. 16 O 551/10) noch nicht rechtskräftig. Erst wenn es das wird, muss Facebook die Summe in die Staatskasse einzahlen.

Die Verbraucherschützer hatten in ihrem Antrag beanstandet, dass Facebook die sogenannte IP-Lizenz-Klausel trotz rechtskräftiger Verurteilung durch das Kammergericht Berlin vor etwas über zwei Jahren nicht ausreichend geändert habe. Mit dem Urteil war eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom März 2012 bestätigt worden. Darin gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass die beanstandete Werbepraxis von Facebook mit Freundschaftsanfragen, der Import von E-Mail-Adressen bei Neuregistrierungen und die Klauseln zum geistigen Eigentum an den von Nutzern in dem Sozialen Netzwerk veröffentlichten Inhalten wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen respektive Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufen. Geklagt hatte damals ebenfalls der VZBV.

„Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen. Ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro ist ein deutliches Signal. Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen“, kommentiert VZBV-Vorstand Klaus Müller das jüngste Urteil. „Eine AGB-Klausel wird nicht dadurch besser, dass Facebook ein paar Worte ändert. Auch mit der geänderten Urheberrechtsklausel räumt sich das Unternehmen weitgehende Nutzungsrechte für Inhalte seiner Nutzer ein.“ Zwar liegt noch keine offizielle Stellungnahme vor, aller Voraussicht nach wird Facebook aber gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen und damit seiner Linie treu bleiben, ihm unangenehme Maßnahmen so lange wie möglich hinauszuzögern, selbst wenn sie sich nicht abwenden lassen.

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Ein Streit zwischen dem VZBV und Google war erst Ende vergangener Woche in eine weitere Runde gegangen. Die Verbraucherschützer hatten den US-Internetkonzern wegen zwei Klauseln in dessen Datenschutzerklärung erneut abgemahnt. Da die gesetzte Frist am 25. Januar 2016 verstrichen war, kündigte der VZBV am Freitag an, „die Angelegenheit nun gerichtlich klären lassen“ zu wollen. Aktuell prüfe man den Umfang der Klageerhebung.

Die Verbraucherschützer beanstanden, dass Google automatisiert Inhalte wie E-Mails der Nutzer analysiert, um personalisierte Werbung zu platzieren. Sie halten das für rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese Art der Datenauswertung fehle. Außerdem müssten private Informationen in E-Mails nicht immer vom Nutzer selbst stammen, sondern könnten auch von Dritten übermittelt werden, die ihm eine E-Mail an die Adresse bei Google senden.

„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, begründete Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim VZBV, die Abmahnung im Januar.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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ZDNet.de Redaktion

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