Weiteres Amtsgericht lehnt Forderungen des Onlinemarktplatzes Melango.de ab

Das Amtsgericht Elmshorn hat entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht (Aktenzeichen 49 C 176/12). Das hat Rechtsanwalt Ralf Möbius aus Hannover-Isernhagen in einem Blogbeitrag mitgeteilt.

Der Anwalt verweist zudem auf eine gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Bochum. Dort wurde festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, müssten auch keine Zahlung erfolgen. Von Melango mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bedrängte Verbraucher könnten sich mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage erfolgreich wehren.

Allerdings gab es noch mindestens zwei weitere Urteile, in Verfahren, in denen die Melango-Betreiber ihre Forderungen nicht durchsetzen konnten. Das erste stammt vom Amtsgericht Dresden (Aktenzeichen 104 C 3441/11) das zweite vom Amtsgericht Düsseldorf. Das Dresdner Urteil gründet darauf, dass die kostenpflichtige Mitgliedschaft bei Melango.de überraschend ist: Kunden seien gewohnt, dass Marktplätze, auf denen man Waren erwerben kann, ohne Aufnahmegebühr und Mitgliedschaftsgebühr genutzt werden können: Das Gericht: „Bei dieser Sachlage ist ein Vergütungsanspruch nicht gegeben, ohne dass es darüber hinaus noch darauf ankommt, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Vertrag zustande gekommen ist.“

Das Urteil des Düsseldorfer Richters klärt erstens den Ort des Gerichtstands bei Verfahren zwischen Verbrauchern und Melango.de, zweitens stellt es grundsätzlich fest, dass im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, so wie er derzeit betrieben wird, die Aufnahme- und Mitgliedsgebühr nicht Teil des Vertrages wird.

Bei Melango.de muss sich ein Käufer vor einer Bestellung anmelden. Nach Eingabe seiner Daten wird der Kunde aufgefordert, diese zu bestätigen. Mit Klick auf den Button sollen die AGB angenommen und die Datenschutzbestimmungen akzeptiert werden – ein vielen Webnutzern bekannter und vertrauter Vorgang, über den sie meist nicht weiter nachdenken.

Der Onlinemarktplatz Melango.de sorgt wegen „überraschender Klauseln“ in den AGB seit Jahren für negative Schlagzeilen. Er wurde bereits dreimal mit dem Schmähpreis ‚Das Schwarze Schaf‘ gerügt. Auch Nutzer des Browser-Plug-ins WOT wissen schon länger, dass Melango.de nicht den besten Ruf genießt. (Screenshot: ZDNet).

In den Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist allerdings eine 24-monatige, kostenpflichtige Mitgliedschaft geregelt. Akzeptiert der Kaufinteressent die Nutzungsbedingungen, erhält er kurz darauf eine Rechnung über eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedschaftsbeitrag. Und das ist den meisten Webnutzern dann doch neu.

Vor dem nicht ganz einwandfreiem Geschäftsgebaren hatte übrigens auch schon die Initiative „Das Schwarze Schaf“ gewarnt – als einziger Online-Akteur kann Melango.de den zweifelhaften Ruhm für sich in Anspruch nehmen, von der Initiative dreimal als „Schwarzes Schaf des Monats“ gerügt worden zu sein, zuletzt im Januar dieses Jahres.

Der Warnung hat sich im September auch die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen. Sie weist darauf hin, dass die Melango-Betreiber inzwischen auch unter anderen URLs wie www.wir–lieben-grosshandelspreise.de und www.gewerblichhandeln.de mit günstigen Preisen für Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel locken. Für die Seiten www.wir–lieben-grosshandelspreise.de und www.melango.de habe der Bundesverband der Verbraucherzentralen bereits eine Abmahnung ausgesprochen.

Peter Marwan

Für ZDNet veröffentlicht Peter immer wieder Beiträge zum Thema IT Business.

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