Erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes auf Facebook-Pinnwand

Rechtsanwalt Arno Lampmann hat von der ersten Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auf einer Facebook-Pinnwand in Deutschland berichtet. Der Abmahner fordert den Mandanten des Kölner Anwalts auf, das Bild umgehend zu entfernen. Außerdem solle er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem verlangt er Auskunft über die Nutzungsdauer des Bildes sowie Schadenersatz. Dessen Höhe will er nach Erhalt der Auskunft beziffern.

„Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet“, schreibt Lampmann in seinem Blogbeitrag. „Die uns nun vorliegende Abmahnung, die sicherlich nicht die letzte bleiben wird, ist trauriges Zeugnis dafür, dass man bei den Betrieb einer Facebook-Seite auch und gerade als Privatperson nicht vorsichtig genug sein kann. Die Gefahr, wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ist offensichtlich größer, als viele denken.“


Nicht jedes Facebook-Profil ist so spartanisch wie das des Schauspielers Ashton Kutchner. Hier fänden Abmahnanwälte kaum Ansatzpunkte für ihr Geschäft (Screenshot: ZDNet).

Ähnlich äußert sich auch Anwalt Christian Solmecke: „Der Fall zeigt zunächst einmal, dass Facebook-Anwender in Bezug auf die Einbindung von fremden Fotos gar nicht vorsichtig genug sein können. Denn so etwas stellt ohne die Erlaubnis des Berechtigten eine Urheberrechtsverletzung dar. Das gilt nicht nur bei von Dritten angefertigten Fotos (etwa von Stars), sondern auch bei selbst angefertigten Aufnahmen. Das jemand fotografiert werden möchte, besagt lange noch nicht, dass er mit der Veröffentlichung seiner Bilder im Internet einverstanden ist.“

Solmecke empfiehlt Nutzern, ihre Pinnwand auf Postings durch Dritte zu kontrollieren. Inwieweit der Inhaber der Pinnwand dafür verantwortlich ist, sei in der Rechtsprechung noch nicht abgeklärt. Nach Paragraf 10 des Telemediengesetzes hafte ein Diensteanbieter nur dann für die Inhalte eines Dritten, wenn ihm die rechtswidrigen Inhalte bekannt sind. Davon dürfte laut Solmecke aber auszugehen sein, wenn der jeweilige Inhalt geteilt oder kommentiert worden ist.

Die Problematik des Urheberrechts auf Facebook-Pinnwänden hatte die ARD-Sendung Ratgeber Internet vom 31. März 2012 aufgegriffen. Anwalt Solmecke hatte zudem bereits im Mai 2011 bei ZDNet auf Fallen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und Facebook-Postings aufmerksam gemacht.

Wer Fotos seines Stars auf die Pinnwand stellt, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen, kann abgemahnt werden – vom Fotografen, vom Management des Stars und vom Star selbst. Auch Fun-Bilder stammen von einem Fotografen, der die Bildrechte hält. Eine Abmahnung kann hier wegen der Verwendung des Bildes erfolgen, zusätzlich aber auch, weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde. Übrigens: Wer ein YouTube-Video einbindet, haftet für die Inhalte. Verletzt das Video Rechte, kann der Facebook-Anwender ebenfalls belangt werden. Bei Musikstücken können sogar GEMA-Gebühren fällig werden.

Aber auch selbst erstellte Aufnahmen können kritisch sein, etwa solche, auf denen die Schülerband oder der Musikverein bekannte Stücke nachspielt und damit eigentlich Lizenzgebühren für die Komponisten, die Interpreten und die Plattenfirma anfallen würden. Und wer ungefragt Menschen fotografiert und diese Bilder auf Facebook veröffentlicht, kann auf Unterlassung abgemahnt werden. Grund: Es gilt immer noch das Recht am eigenen Bild.

Viele Facebook-Anwender veröffentlichen Zitate berühmter Personen, posten Gedichte oder kleben Songtexte auf die Pinnwand. Auch hier gilt: Solange die Urheber nicht schon 70 Jahre tot sind, greift das Urheberrecht. Auch bei diesen Veröffentlichungen kann es zu Geldforderungen kommen. Und selbst, wer sich als Facebook-Profilfoto etwa eine Comicfigur oder das Bild eines Promis aussucht, verwendet meist ein geschütztes Bild und kann abgemahnt werden. Die Größe des Bildes ist dabei unerheblich.

ZDNet.de Redaktion

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