1000 Euro Schadenersatz für Film-Upload in eine Tauschbörse

Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk stellte fest, dass dieser Film in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Er ließ daraufhin die IP-Adresse ermitteln. Diese war dem Beklagten zugeordnet. Von ihm forderte der Rechteinhaber eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 2500 Euro sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Der Beklagte bestritt jedoch, dass er den Film hochgeladen hatte. Außerdem hielt er die Schadenersatzforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für unangemessen. Das Landgericht Hamburg entschied jedoch zum großen Teil zugunsten des Klägers (Aktenzeichen 310 O 367/10).

Das Gericht gab dem Beklagten immerhin bei seinem Enwand Recht, dass der geforderte Schadenersatz von 2500 Euro zu hoch sei. Nach Ansicht des Gerichts sind für den urheberrechtswidrigen Upload eines einzigen Films 1000 Euro angemessen und ausreichend.

Weiter führten die Richter aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass derjenige, dem zum fraglichen Zeitpunkt des Uploads eine IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, auch der Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Das einfach zu bestreiten ohne Belege für das Gegenteil anzuführen, reiche nicht aus, diese Vermutung zu erschüttern.

In der Frage, ob und in welcher Höhe der Inhaber einer IP-Adresse beziehungsweise eines Internetanschlusses haftet, entscheiden die Gerichte unterschiedlich. So hatte das Landgericht Hamburg etwa im Streit eines Musikverlages gegen den Betreiber eines Internetcafes gegen letzteren entschieden und einen Streitwert von 10.000 Euro festgesetzt(Aktenzeichen 310 O 433/10).

Der Cafebetreiber behauptete, dass der Upload nicht durch ihn, sondern durch einen unbekannten Kunden begangen worden sei. Die Richter erklärten, dass auch wenn man den Ausführungen Glauben schenke und annehmen würde, dass ein Kunde des Internetcafes die Rechtsverletzung begangen habe, der Beklagte trotzdem hafte: Er habe es unterlassen, irgendwelche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Den Streitwert von 10.000 Euro hielten sie für angemessen und verhältnismäßig, weil der Film recht aktuell gewesen sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat anders geurteilt: Die Richter entschieden, das ein Hotelbesitzer nicht für Filesharing-Vergehen haften muss, die von den Gästen im hoteleigenen WLAN begangen wurden (Aktenzeichen 2-6 S 19/09). Allerdings lag der Fall etwas anders: Dort war das WLAN gesichert und die Gäste wurden über die gesetzlichen Richtlinien zur Nutzung informiert.

Eine Haftung des Hotelchefs komme nicht in Betracht, so die Frankfurter Richter, weil weder er noch seine Angestellten Werke des abmahnenden Rechteinhabers auf einem der Hotelcomputer zum Abruf durch die Nutzer einer Tauschbörse bereitgestellt haben. Sie haben weder das Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch solch ein Vergehen unterstützt.

HIGHLIGHT

P2P-Filesharing: So reagiert man richtig auf Abmahnungen

Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. ZDNet zeigt, wie man die Folgen mit einem kühlen Kopf und den richtigen Schritten minimiert.

Auch als Störer könne der Hotelbetreiber nicht in die Haftung genommen werden: Das vom Hotel zur Verfügung gestellte WLAN war verschlüsselt und es hatte die Hotelgäste darauf hingeweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Eine weiterführende Prüfungspflicht sah das Gericht vor einer Rechtsverletzung für den Hotelbetreiber nicht.

Inwieweit im häuslichen Umfeld Anschlussinhaber etwa für Vergehen ihrer – auch volljährigen – Kinder oder von Gästen haften, sehen die Gerichte uneinheitlich.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine eigene iPhone-App zur Verfügung.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Salesforce: Mit Einstein GPT zurück auf die Überholspur?

Salesforce forciert den Ausbau seiner Industry Clouds. Mit ihrem Prozesswissen könnten deutsche IT-Dienstleister davon profitieren.

12 Stunden ago

Neue Backdoor: Bedrohung durch Malvertising-Kampagne mit MadMxShell

Bisher unbekannter Bedrohungsakteur versucht über gefälschte IP Scanner Software-Domänen Zugriff auf IT-Umgebungen zu erlangen.

2 Tagen ago

BSI-Studie: Wie KI die Bedrohungslandschaft verändert

Der Bericht zeigt bereits nutzbare Angriffsanwendungen und bewertet die Risiken, die davon ausgehen.

3 Tagen ago

KI-Wandel: Welche Berufe sich am stärksten verändern

Deutsche sehen Finanzwesen und IT im Zentrum der KI-Transformation. Justiz und Militär hingegen werden deutlich…

3 Tagen ago

Wie ein Unternehmen, das Sie noch nicht kennen, eine Revolution in der Cloud-Speicherung anführt

Cubbit ist das weltweit erste Unternehmen, das Cloud-Objektspeicher anbietet. Es wurde 2016 gegründet und bedient…

3 Tagen ago

Dirty Stream: Microsoft entdeckt neuartige Angriffe auf Android-Apps

Unbefugte können Schadcode einschleusen und ausführen. Auslöser ist eine fehlerhafte Implementierung einer Android-Funktion.

3 Tagen ago