Anfechtbar: Vertrag wegen versehentlicher „Sofort-Kauf-Option“ bei Ebay

Ein Verbraucher hatte bei Ebay für einen Whirlpool die angegebene „Sofort-Kaufen-Option“ genutzt und diesen für 1 Euro bestellt. Der Verkäufer erklärte nur kurze Zeit später in einer E-Mail, dass er den Artikel doch nicht erworben habe, da einem seiner Mitarbeiter ein folgenschwerer Fehler unterlaufen sei: Die „Sofort-Kaufen-Option“ sei versehentlich eingestellt worden. Eigentlich hätte die Option „1 Euro Startpreis“ gewählt werden sollen.

Der Ebay-Nutzer war der Auffassung, dass es sich nicht um einen Irrtum handle und daher keine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages vorliege. Er bestand daher auf der Lieferung des Whirlpools. Seine Forderung versuchte er vor Gericht durchzusetzen.

Die Richter des Landgerichts Köln wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 18 O 150/10). Sie erklärten, dass der Anbieter des Whirlpools den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam angefochten habe.

Er habe bei Einstellung des Angebotes einem Erklärungsirrtum unterlegen, so dass ein Anfechtungsgrund gegeben sei. In der E-Mail habe er glaubhaft erklärt, dass ein Mitarbeiter diese Option versehentlich eingestellt habe. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter diese wirtschaftlich völlig unsinnige Erklärung nicht willentlich abgegeben hat.

Zwar bestehe auch im Einstellen der Option „1 Euro Startpreis“ die Gefahr, dass das Höchstgebot letztlich unter dem tatsächlichen Wert von 8000 Euro bleibe. In dem Fall hätte der Verkäufer den Vertrag jedoch erfüllen müssen.

Amtsgericht Kassel: kein iPhone für 1 Euro

Ein ähnlicher Fall wurde 2009 bereits einmal vor dem Amtsgericht Kassel verhandelt (Aktenzeichen 421 C 746/09). Auch das hessische Gericht hatte die Klage abgewiesen.

Damals hatte ein Verkäufer ein neuwertiges iPhone ohne SIM-Lock angeboten. Der Käufer erwarb es per Sofortkauf für einen Euro. Eine halbe Stunde später teilte der Verkäufer ihm per E-Mail mit, dass bei der Angebotserstellung ein Irrtum unterlaufen sei: Es habe sich um eine Auktion mit dem Startpreis von einem Euro und nicht um ein Sofortkauf-Angebot handeln sollen.

Das wollte der Käufer nicht hinnehmen. Er klagte auf Lieferung des iPhones. Das Gericht wies die Klage jedoch ebenfalls ab. Zwar sei durch Annahme des Sofortkauf-Angebots zum Preis von einem Euro zunächst ein Vertrag zustande gekommen. Diesen habe der Verkäufer nach Ansicht der Kasseler Richter aber wegen Irrtums wirksam angefochten. Bei „verständiger Würdigung des Sachverhalts“, so die Richter damals, sei kein Zweifel daran zu hegen, dass der Verkäufer ein neuwertiges iPhone nebst Zubehör, welches üblicherweise einen Wert von circa 500 Euro habe, nicht für einen Euro verkaufen wollte.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

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