Nutzer mit einem DSL-Zugang können ihren Vertrag selbst dann nicht vorzeitig kündigen, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem noch keine DSL-fähige Leitung vorhanden ist. Ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen sei „prinzipiell kein wichtiger Grund“, der eine Kündigung rechtfertige, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe letztinstanzlich entschieden (Az III ZR 57/10).
Im Streitfall hatte der Kläger 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses auf zwei Jahre abgeschlossen. Im November 2007 verzog er in eine im selben Landkreis gelegene Gemeinde.
Dort bestand jedoch kein Zugriff auf eine DSL-fähige Leitung, sodass vonseiten des Providers kein DSL-Anschluss installiert werden konnte. Der Kläger erklärte daraufhin eine „Sonderkündigung“ des Vertrags. Dessen ungeachtet hielt der Provider seinen Anspruch an der vereinbarten Monatsgebühr aufrecht. Mit seiner Klage verlangte der DSL-Kunde die Feststellung, dass der geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden war und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage war bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil bestätigt. Dem Urteil zufolge kann ein Vertrag bei einem Telekommunikationsanbieter nicht gekündigt werden, wenn die Gründe dafür „dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen“, heißt es in der Begründung. Jeder Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung eingehe, trage auch das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht nutzen zu können.
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