Urteil: Staatliches Monopol auf Internetwetten ist rechtens

Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen künftig Glücksspiele und Sportwetten im Internet zur Verhinderung begleitender Straftaten wie Geldwäsche verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Az C-42/07).

Das höchste EU-Gericht wies eine gemeinsame Klage der portugiesischen Fußballliga und des Wettanbieters Bwin zurück und erklärte somit ein in Portugal bestehendes staatliches Monopol auf Lotterien, Lottospiele und Sportwetten für rechtmäßig. Im vorliegenden Fall ging es um Vorschriften, die der „Santa Casa da Misericordia de Lisboa“, einer Jahrhunderte alten gemeinnützigen Einrichtung, das ausschließliche Recht einräumen, Lotterien und Wetten im gesamten portugiesischen Staatsgebiet anzubieten. Das Monopol erstreckt sich auch auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets. Bwin und die portugiesische Fußballliga hatten geklagt, weil sie wegen der Verletzung eines Exklusivrechts der Santa Casa eine Geldbuße zahlen sollten.

Das staatliche Monopol beschränke zwar die Dienstleistungsfreiheit, sei jedoch unter anderem gerechtfertigt, weil beim Online-Glücksspiel „andersgeartete und größere Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten“ bestünden, heißt es in der Urteilsbegründung des EuGH. Den Mitgliedsstaaten stehe es frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen.

„Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedsstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedsstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden“, so die Richter.

In Deutschland sind Internetwetten laut Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. Außer mit möglichen kriminellen Begleiterscheinungen wird dies mit Suchtgefahren begründet. Auch zu diesem Thema laufen noch einige Verfahren vor dem EuGH.

ZDNet.de Redaktion

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