Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten bei Ebay ist wirksam

Während sich gewerbliche Verkäufer auch beim Handel über Ebay an die sonst im Geschäftsleben üblichen Gepflogenheiten halten müssen, ist die Situation bei privaten Verkäufern nicht so eindeutig. Gilt das Flohmarkt-Prinzip oder hat der Käufer weitergehende Ansprüche?

Das durch Mutmaßungen und Annahmen bestimmte Verhältnis zwischen privaten Verkäufern und Käufern bei Ebay ist besonders dann Belastungen ausgesetzt, wenn es um höherwertige Kaufgegenstände geht. Das Oberlandesgricht Celle hatte jetzt in einem solchen Fall zu entscheiden (Aktenzeichen 3 U 251/08). Es ging dabei um eine gebrauchte Segelyacht an. Das Angebot enthielt unter anderem folgende Passagen:

„Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS – die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).“

„Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“

Der Käufer erwarb die Segelyacht, ohne sie vorher besichtigt zu haben. Er machte später etliche Mängel geltend. Der gravierendste war, dass der Motor nach Anschluss an das Boot nicht lief.

Darauf angesprochen, behauptete der Verkäufer, von dem genauen Zustand des Bootes als Laie keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe den Motor gebraucht gekauft und von einem technisch versierten Bekannten in einer Wassertonne testen lassen, wo der Motor gelaufen sei. Aus Kulanz bot er den Austausch des Motors gegen ein baugleiches Modell an.

Der Käufer hielt jedoch den Austausch des Motors nicht für ausreichend, um die Funktionsfähigkeit des Bootes herzustellen. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das wollte wiederum der Verkäufer nicht. Also musste das Gericht entscheiden.

Es wies die Ansprüche des Käufers zurück. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, so dass der Beklagte für etwaige Mängel am Boot nicht hafte. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses bei Ebay-Verkäufen unter Privatleuten sei zulässig.

Der Verkäufer habe auch keine Garantie für die Funktionsfähigkeit des Motors übernommen. Aus der Artikelbeschreibung gehe lediglich hervor, dass er den Motor in nicht an das Boot angeschlossenem Zustand in einer Wassertonne getestet habe. Daraus lasse sich keine Garantie dafür ableiten, dass der Motor auch zusammen mit dem Schiff laufe. Als weiteres Indiz gegen eine Garantieübernahme werteten die Richter, dass der Verkäufer weiter unten in der Beschreibung die Übernahme einer Garantie ausdrücklich ausgeschlossen habe.

Von einer arglistigen Täuschung über die Mängel könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei dem Verkäufer Glauben zu schenken, dass er als Laie die Mängel nicht gekannt habe. Aus der Artikelbeschreibung gehe auch nicht hervor, dass er im Einzelnen in der Lage gewesen sei, über den technischen Zustand des Bootes abschließende Angaben zu machen. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, dass potenzielle Bieter das Boot zunächst besichtigen sollten.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

ZDNet.de Redaktion

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