IT-Recht für App-Entwickler: Was beim Self-Publishing zu beachten ist

Viele Unternehmen haben sich für den Offline- und Online-Bereich umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erstellen lassen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Technik dem Recht Grenzen setzt: AGB werden nämlich im B2C-Bereich nur dann wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn Sie vor Vertragsschluss vorgelegen haben. Anders als im Fernabsatzrecht können die AGB nicht nachgereicht werden. Auch wenn der Anwender nach der Installation einer App auf seinem Gerät noch einmal der Einbeziehung der AGB zustimmen muss, ist dies nicht ausreichend. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufvertrag bereits wirksam geschlossen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Käufer in „zumutbarer Weise“ von den AGB Kenntnis genommen haben kann (Paragraf 305 Absatz 2 Nr.2 BGB). Auf einem iPhone 4 zeigt Apple seine AGB zum Beispiel auf 32 Seiten an. Hier wird man mehr als berechtigte Zweifel anmelden dürfen, ob dies noch eine Kenntniserlangung in zumutbare Weise darstellt.

Andererseits: Was soll ein Unternehmen machen, wenn ihm aufgrund der geringen Display-Größe nur einen begrenzter Platz zur Verfügung steht? Eine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Bereich existiert bislang nicht. Entwickler sollten sich somit bewusst sein, dass es durchaus sein kann, dass ein Gericht die Ansicht vertritt, die AGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.

Völlige Rechtssicherheit lässt sich in diesem Punkt nur erreichen, wenn man die AGB radikal kürzt und diese abgespeckte Fassung für den Mobile-Commerce-Bereich anbietet. Erachtet man beispielsweise die Bestimmungen zur Gewährleistung und Haftung für absolut erforderlich, sollte man diesen Weg wählen. Alle anderen sollten sich fragen, ob sie überhaupt AGB benötigen. Das Gesetz verlangt nämlich keine AGB – auch wenn viele Unternehmer dies denken. Verzichtet man darauf, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften.

Einwilligungserklärung des Users

Wie im übrigen Online-Bereich dürfen Anbieter auch einem Smartphone-User nur dann Nachrichten und Mitteilungen schicken, wenn er dem Empfang ausdrücklich zugestimmt hat.
Hierzu bedarf es einer sogennanten „ausdrücklichen Zustimmungshandlung“. Das gleiche gilt, wenn man sich den Standort eines Kunden übermitteln lassen will. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, die eine gewollte Einwilligung des Users voraussetzen.

Urheberrecht beachten

Die urheberrechtliche Problematik bei der Entwicklung einer App wurde bereits in einemm früheren Beitrag bei ZDNet ausführlich geschrieben. Insofern kann grundlegend auf die dortigen Anmerkungen verwiesen werden.

Die dort erwähnten Grundsätze gelten auch für den Content, der unmittelbar in einer App angezeigt wird. Hier müssen SiEntwickler sich vertraglich sämtliche Nutzungsrechte einräumen lassen. Dabei bedarf es im Zweifel einer besonderen Rechteeinräumung für den Mobile Commerce. Eine Regelung, die lediglich das Internet oder das WWW benennt, kann im Zweifel nicht ausreichend sein. So hat zum Beispiel die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) darauf hingewiesen dass die Nutzung von Fotos für Apps einer gesonderten Honorierung bedarf.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn Webseiten allgemein im Browser aufgerufen werden. Hier bedarf es keiner solchen ausdrücklichen Rechteeinräumung. Dem Betreiber der Website ist ja nicht vor voneherein bekannt, auf welcher Hardware der User sich die Homepage anzeigen lässt. Ausnahme: Wenn der Betreiber die Webseiten gezielt für den mobilen Bereich optimiert – zum Beispiel, indem er eine Sub-Domain mobile.xy.de) anlegt. Diese Inhalte sind dann bewusst auf diesen Bereich ausgerichtet, so dass sie auch einer ausdrücklichen Rechteeinräumung bedürfen.

Sonstiges

Darüber hinaus gelten gelten natürlich auch für den Smartphone-Bereich die üblichen gesetzlichen Regelungen. So muss zum Beispiel Werbung oder ein sonstiges kommerzielles Angebot innerhalb einer App grundsätzlich nach außen hin erkennbar sein. Gerade beim in der letzten Zeit zunehmend beliebten In-Game Advertising sind diese Vorgaben zu beachten.

Gleiches gilt für die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung. Erweckt eine App den Anschein, bei den Inhalten handelt es sich um die Darstellung einer unabhängigen Redaktion, wenn es in Wahrheit jedoch zusammengetragene Affiliate-Links sind, so muss dies entsprechend angegeben werden.

Eine Selbstverständlichkeit ist es, dass sich Entwickler bei ihrer App auch an marken-, urheber- und presserechtliche Grundsätze halten. Geschützte Kennzeichen anderer Unternehmen sollten Tabu für sein. Ebenso fremde Inhalte, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung dafür vor. Und wer Nachrichten einbindet, sollte keine falschen Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen publizieren.

AUTOR

Die Kanzlei Dr. Bahr ...

... ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine eigene iPhone-App zur Verfügung.

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ZDNet.de Redaktion

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