Die Deutschen Telekom speicherte Verbindungsdaten zunächst für 80 Tage. Das Unternehmen änderte diese Praxis aber in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz. Seitdem werden die Daten sieben Tage vorgehalten.
Ein Kunde, der von der Deutschen Telekom einen Internetanschluss hatte, verlangte jedoch, dass seine Daten unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden. Er klagte daher gegen den Konzern. Die erste Instanz hielt sieben Tage aber für rechtmäßig. Der Kläger legte dagegen Rechtsmittel ein.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt wiesen sein Ansinnen jedoch ebenfalls zurück (Aktenzeichen 13 U 105/07). Sie erklärten, dass die neue Speicherpraxis, dass heißt das Löschen der IP-Adressen nach sieben Tagen, rechtmäßig sei und vom Kläger nicht in Zweifel gezogen werden dürfe. Die IP-Adressen seien Daten, deren Speicherung zur Berechnung des Entgelts erforderlich sei.
Würden die Daten unmittelbar und sofort nach Verbindungsende gelöscht werden, sei es der Telekom prinzipiell nicht möglich, das korrekte Entgelt abzurechnen. Hinzu komme, dass ein Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nur erkannt werden könnten, wenn die IP-Adressen zumindest einige wenige Tage vorgehalten werden.
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